Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie in Polen versicherungspflichtig geworden sind.
Sie waren gem. § 9 SGB V
freiwillig versichert.
Die Kündigung der freiwilligen Versicherung richtet sich nach § 191 SGB V
.
Hier steht:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Für Sie kommt die Kündigung nach § 175 Abs.4 SGB V
in Betracht.
An die Krankenkasse sind Sie 18 Monate gebunden.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
Da Sie aber nicht mehr auf dem Staatsgebiet der BRD leben, sind die Voraussetzungen der Versicherung weggefallen, da in Ihrem Fall keine Ausstrahlung vorliegt.
Das bedeutet, dass Sie nicht von einem Arbeitgeber entsendet worden sind.
Da das SGB V dem Grunde nach nur in der BRD gilt (Terretorialitätsprinzip), endet die Versicherung mit Wegzug nach Polen.
Wenn Sie in Polen versicherungspflichtig sind, dann dasf in der BRD keine freiwillige Versicherung bestehen, was sich aus der EU verordnung 883/2004 Art. 14 Abs. 2 ergibt.
Damit bedürfte es keiner Kündigung mehr, da eine Weiterversicherung in Deutschland an dem Vorrang der polnischen Krankenversicherungspflicht scheitert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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