Elternzeit Überschneidung wg. Geburt 2. Kind

| 16. April 2009 13:43 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Wie wirkt sich eine erneute Schwangerschaft auf die Elternzeit aus, wenn das erste Kind noch nicht drei Jahre alt ist?

Eltern haben für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Hier kann die Mutter entweder die Elternzeit für das 1. Kind bis zu dessen drittem Geburtstag fortsetzen und danach die Elternzeit für das 2. Kind beginnen. Alternativ kann sie die Elternzeit für das 1. Kind auf zwei Jahre beschränken und die restlichen zwölf Monate nach der Elternzeit für das 2. Kind nehmen, allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn sie nur zwei Jahre Elternzeit für das 1. Kind nimmt, muss sie bis zum Beginn des Mutterschutzes für das 2. Kind arbeiten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein 1. Kind ist im August 07 geboren und ich habe 2 Jahre Elternzeit eingereicht bisher (mit Vermerk dass ich mich 8 Wochen vor Ablauf entscheide wie ich mit dem 3. Jahr verfahren möchte). Eigentlich möchte ich das 3. Jahr nun gleich anhängen.

Nun bin ich erneut schwanger mit Entbindungstermin Anfang Dezember 09.

Was passiert mit der Elternzeit?
Wenn ich das 3. Jahr anhänge, verfällt dann der Rest mit Beginn des neuen Mutterschutzes?
Wenn ich nur 2 Jahre nehme und (mit Zustimmung des AG) das 3. Jahr auf nach die 3 Jahre von Kind 2 schiebe, dann müsste ich die Zeit von August bis neuem MuSchu Mitte Oktober arbeiten?
Oder ist das so, dass die 3 Jahre durchlaufen, wenn das 2. Kind im 3. Jahr geboren wird und ich danach dann die kompletten 3 Jahre für Kind 2 nehmen kann?


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragstellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Honorars wie folgt:

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG besteht bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Damit haben Sie folgende Möglichkeiten:

-> Fortsetzung der Elternzeit für Ihr erstes Kind bis zu dessen 3. Geburtstag, im Anschluss daran Inanspruchnahme der Elternzeit für Ihr zweites Kind bis zu dessen 3. Geburtstag;

-> Sie belassen es bei den 2 Jahren Elternzeit für Ihr erstes Kind, nehmen nach Ablauf der Mutterschutzfrist für Ihr zweites Kind die Ihnen für dieses zustehende Elternzeit bis zum 3. Geburtstag Ihres zweiten Kindes und nehmen die restliche Elternzeit von 12 Monaten für Ihr erstes Kind im Anschluss daran. Dies ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG allerdings nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich, wobei zu beachten ist, dass die Übertragung des Anteils von bis zu zwölf Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes erklärt werden muss, da ansonsten nicht von einer "Übertragung" gesprochen werden kann.

-> Wenn Sie für Ihr erstes Kind zunächst nur zwei Jahre Elternzeit nehmen, müssten Sie natürlich bis zum Beginn der Mutterschutzfrist für Ihr zweites Kind auch wieder arbeiten gehen.

-> Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ihnen nicht für jedes Kind einen Elternzeitanspruch von drei Jahren gibt, sondern nur einen Elternzeitanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes. Wird also ein zweites Kind während des Laufs der Elternzeit eines ersten Kindes geboren, ist die Gesamtelternzeit wegen der sich überschneidenden Zeiträume kleiner als sechs Jahre. Wenn Sie die Elternzeit, die Ihnen für das eine Kind zusteht, für die Betreuung des anderen Kindes mitnutzen möchten und die so für dieses eingesparte Elternzeit erst nach dessen 3. Geburtstag nutzen möchten, geht dies wie dargelegt nach § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

In der Hoffnung, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. April 2009 | 12:54

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