fristloser Kündigung wegen Fehlverhaltens in der Elternzeit

1. April 2009 09:45 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo lieber Rechtsanwalt,

zum 10.04.2009 endet die Elternzeit meines zweiten Kindes. Zuvor stand ich seit 1999 in einem Arbeitsverhältnis (AV) des gleichen Arbeitgebers (AG). Während meiner Elternzeit hat mein damaliger AG meine Teilabteilung an einen anderen AG verkauft. Diesem Wechsel habe ich schriftlich zugestimmt.

Ein AV zum 11.04.2009 kann ich nicht aufnehmen, da mein Mann und ich uns derzeit im Ausland aufhalten. Gerne wäre ich nächstes Jahr in die Firma zurückgekehrt. Leider konnte ich mich mit dem AG nicht einigen. Eine konkrete Vollzeit- oder Teilzeitstelle wurde mir aber nicht angeboten, da für den AG fest stand, dass ich bis mitte nächsten Jahres nicht nach Deutschland zurückkehre.

Nun verlangt der AG, dass ich das AV kündige. Ansonsten droht er mit fristloser Kündigung wegen Fehlverhalten. Kann er dies so einfach tun?

Was würde tatsächlich passieren, wenn ich zum 11.04.2009 nicht kündige? Eine Kündigung von meiner Seite möchte ich vermeiden, da ansonsten das Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt ist.
Was hat der AG davon?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Der Ratsuchende

1. April 2009 | 10:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der AG könnte nach eine sog. verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, weil Sie durch die Nichtaufnahme der Arbeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen würden.

Da für die verhaltensbedingte Kündigung die vorherige Abmahnung Kündigungsvoraussetzung ist, müsste Ihr AG Sie aber zunächst abmahnen, um die vertragsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erreichen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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