Verjährung einer Darlehensforderung nach Teilzahlung

19. März 2009 22:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im Jahr 1997 habe ich unter Angabe von falschen Angaben bei einer Bank einen Kredit über 50.000 DM beantragt, der mir dann auch bewilligt wurde. Ich leistete mehrere Ratenzahlungen (insgesamt 6) und dann stellte ich die Zahlungen ein. Für diese Tat wurde ich auch wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt (damals war ich 21 Jahre alt). Eine Bewährungsauflage lautete, eine Teilzahlung an die Bank zu leisten. Ich habe dann nach dem Urteil einen Betrag von 7000 DM im Jahre 2001 gezahlt. Danach hörte ich nichts mehr von der Bank und dem mit dem Einzug der Forderung beauftragten Rechtsanwalt. Bis er sich vor 2 Wochen bei mir meldete und in meinem SCHUFA Datensatz einen Schuldsaldo von ca. 41.000 EUR vermerkte.

Ich dachte, dass die Forderung verjährt sei und habe dies dem Anwalt mitgeteilt. Der gegnerische Anwalt meint nun, dass nach § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB die Verjährung der Ansprüche für 10 Jahre gehemmt sei und die Ansprüche erst 13 Jahre nach der Kündigung der Darlehensrückzahlung verjähren. Ist dies denn auch so?
Ich erbitte nur Antwort von einem Anwalt, der bereit ist, die Angelegenheit auch zu übernehmen.

19. März 2009 | 22:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte:

Gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist "die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an."

Die Vorschrift ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzt eingefügt worden. Seit dem 1.1.2002 gilt sie auch für Altverträge, also auch für Ihren Darlehensvertrag.

Im Klartext: Darlehensraten und Zinsen, mit denen Sie in Verzug geraten sind, werden noch nicht verjährt sein, da die 10-jährige Hemmung der Verjährung entgegen stand.

Während der Hemmung ruht die Verjährung, danach läuft sie weiter (Verjährungsfrist: 3 Jahre). Somit errechnen sich in der Tat die vom gegnerischen Anwalt mitgeteilten 13 Jahre.

Davon ausgehend dürften die gegen Sie aus dem Darlehen aus 1997 noch bestehenden Forderungen noch nicht verjährt sein.

Ob die Forderung der Gegenseite auch der Höhe nach berechtigt ist, müsste konkret abgeklärt werden.

Gerne bin ich bereit, mich der Angelegenheit anzunehmen. Nehmen Sie in diesem Fall bitte über info@rechtsanwalt-schwartmann.de Kontakt mit mir auf.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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