Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich sind Sie in keiner guten Rechtsposition, da Sie nicht nachweisen können, daß Sie dem Bekannten ein Darlehen gewährt haben. Wenn Ihr Bekannter also bestreiten sollte, von Ihnen jemals einen Geldbetrag erhalten zu haben, werden Sie die 150,00 € wohl nicht wiedersehen.
2.
Folgendes würde ich an Ihrer Stelle aber versuchen:
Fordern Sie den Bekannten per Einschreiben mit Rückschein auf, den Betrag von 150,00 € innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. bis zum 25.03.2009) an Sie zurück zu zahlen. Zahlt er nicht, könnten Sie Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids stellen und darauf hoffen, daß der Bekannte dagegen nichts unternimmt. Daraufhin können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben könnten.
Legt der Bekannte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, schließen Sie die "Akte".
Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren sind relativ gering, so daß diese Vorgehensweise allemal einen Versuch wert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
18. März 2009
|
21:31
Antwort
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