wir haben ein Grundstück gekauft, dass wir jetzt mit einem Einfamilienhaus und einem Carport bebauen.
Die Trinkwasserleitung für unseren einen Nachbar führt über unser Grundstück.Ebenso ist der Wasserzähler des Nachbars in einem Schacht
auf unserem Grundstück untergebracht.
Dienstbarkeiten wie Leitungsrecht sind im Grundbuch nicht eingetragen.Im Kaufvertrag des Grundstücks hat uns der Verkäufer versichert, dass der Nachbar bereits mündlich sein Einverständnis erklärt hat, die Trinkwasserversorgung nicht mehr über unser Grundstück zu nutzen.Dies hat der Nachbar uns gegenüber auch schriftlich erklärt.
Jetzt hat der Nachbar erfahren, dass eine Änderung des Trinkwasseranschlusses bei den Wasserbetrieben mit Kosten verbunden ist und er auf Bestandsschutz pocht, da die Leitung schon seit 30 Jahren von ihm so genutzt wird.
Wir müssen den Schacht dicht machen,da er nicht befahrbar ist und auf der Wgstrecke zum Carport liegt.
Was können wir tun ?
als Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie nur dann dulden, dass durch Ihr Grundstück Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück hindurchführen, wenn der Anschluss an das Wasserversorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und
die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.
Die erste Voraussetzung liegt bei Ihnen offensichtlich nicht vor, so dass Sie Beseitigung verlangen können. Auch die zweite Voraussetzung dürfte nicht erfüllt sein, da mangels Befahrbarkeit des Schachtes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, da er auf einem Fahrweg liegt.
Darüber hinaus hat sich Ihr Nachbar Ihnen gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, den Anschluss umlegen zu lassen. Er ist schon aus hieraus verpflichtet, Anschluss und Leitungen von Ihrem Grundstück entfernen zu lassen.
Auf ein Gewohnheitsrecht kann er sich nicht berufen, denn dieses bestand (wenn überhaupt) nur gegenüber dem Alteigentümer. Ohne Sicherung seines Leitungsrechtes durch eine eingetragene Grunddienstbarkeit darf er nicht davon ausgehen, dass die bisherige Situation auf immer und ewig gedultet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller20. Juli 2005 | 15:24
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Kann sich der Nachbar auch nicht auf Bestandsschutz beziehen, da die Leitung wohl schon seit 30 Jahren von ihm benutzt wird ?
Mit freundlcihen Grüßen
Dirk Schwarz
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. Juli 2005 | 15:30
Was Sie als Bestandsschutz bezeichnen, habe ich mit Gewohnheitsrecht gemeint. Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem öffentlichen Recht und würde in diesem Zusammenhang nur den baurechtlichen Bestandsschutz berühren, der hier nicht einschlägig ist. Hierauf kann der Nachbar sich also nicht berufen.