Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder wegen unerlaubter Handlung aus § 823 BGB
. Vorraussetzung hierfür ist zum einen, dass ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz bzw. eine unerlaubte Handlung vorliegt, zum anderen aber auch, dass ein Schaden vorliegt. Zwar mag hier ein immaterieller Schaden vorliegen, dieser wird aber nur in Ausnahmefällen ersetzt. Denn wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Diese sind zum Beispiel die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Der Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze zählt grundsätzlich nicht dazu.
Zwar hängt der Erfolg für einen Prozess immer von allen Umständen des Einzelfalls ab, jedoch stehen die Chancen hier eher schlecht, da kein Vermögensschaden ersichtlich ist.
Überdies gibt es für die Behörde die Möglichkeit der Exkulpation, wenn sie nachweisen kann, dass sie die für den Fall gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Zusteller sonst immer fehlerfrei gehandelt hat, und es sich hier nur um einen "Ausrutscher" handelte.
Allenfalls besteht die Möglichkeit, dass ein Bußgeld gegen den Handelnden verhängt wird. Jedoch kommt Ihnen dieses Bußgeld nicht zugute.
Sollten Sie dennoch versuchen, einen Schaden einzuklagen, so haben Sie zwar keine Pflicht, dies durch einen Anwalt machen zu lassen. Dennoch rate ich Ihnen, den Sachverhalt genauestens von einem Anwalt prüfen zu lassen, damit Ihre Interessen optimal verfolgt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und Ihre sehr aufschlussreiche Einschätzung!
Ich habe zwischenzeitlich seitens einer Bekannten (die zzt. Jura studiert) eine weitere Empfehlung erhalten:
Neben einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde-Erhebung sieht sie die Möglichkeit, den Verstoß bei der Bußgeldbehörde als Ordnungswidrigkeit nach § 85 Abs. 2 Nr.1 SGB X
anzuzeigen (ein Bußgeld hatten Sie auch erwähnt) und immateriellen Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB
zu verlangen.
Sehen Sie bei dem letzten Punkt mehr Aussicht auf Erfolg (§ 839 BGB
- Sie hatten sich bzgl. Schadenersatz nur auf den § 823 BGB
berufen, der Ihrer Meinung nach wenig Erfolg verspricht.)
Bin bereit, einen Anwalt einzuschalten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, ansonsten wird auf jeden Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde meinerseits auf den Weg geschickt.
Nochmals vielen Dank für Ihre Expertise und viele Grüße!
Eine Ratsuchende
Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 85 SGB X
ist die Rechtsgrundlage, auf der das von mir genannte Bußgeld ergehen kann. Insofern bietet diese Vorschrift keine weitere Möglichkeit des Vorgehens bezüglich eines Schadensersatzes für Sie.
Natürlich können Sie den Verstoß jedoch melden und jederzeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
Bei § 839 BGB
handelt es sich insofern nur um eine Konkretisierung des § 823 BGB
. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich dieselben.
Eine Amtspflichtsverletzung läge zwar wohl vor, jedoch scheitert es auch hier wiederum am Vorliegen eines Schadens. Denn der Schadensbegriff ist derselbe wie bei § 823 BGB
. Wie bei § 823 BGB
müssten Sie einen Schaden beziffern können, der Ihnen entstanden ist. Können Sie dies nicht, so besteht auch hier keine größere Chance auf einen Schadensersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)