Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Austausch der Glaseinheiten
Sicherlich besteht die Möglichkeit die Gewährleistung für künftig auftretende Mängel abzulehnen. Allerdings wird dies den Bauherren nicht davon abhalten, bei einem erneuten Glasbruch Sie wieder in Anspruch zu nehmen und u.U. seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Insoweit wäre es zum jetzigen Zeitpunkt geboten, dass Sie den Austausch der Glaseinheiten im Kulanzwege davon abhängig machen, dass aufgrund der baulichen Veränderungen auf eine Gewährleistung verzichtet wird.
Denn nehmen Sie den Austausch zum jetzigen Zeitpunkt vor, könnte dies für einen späteren „Gewährleistungsfall“ eine Prejudizwirkung entfalten, so dass Sie mit Ihrem Einwand der baulichen Veränderung ggfs. ausgeschlossen sind.
Sollte der Bauherr sich auf den Gewährleistungsverzicht nicht einlassen, besteht nur die Möglichkeit, dass Sie bzw. der Bauherr eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, z.B. in Form eines Beweissicherungsverfahrens oder dem Begehren des Bauherren nachgeben.
Denn nur im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens/Klage können Sie dann nachweisen, dass hier kein Gewährleistungsfall vorliegt, sondern der Schaden auf einen Mangel beruht der durch eine bauliche Veränderung hervorgerufen wird.
Insoweit würden Sie darlegen, dass Sie Ihre frei von Sachmängeln erbracht haben die vereinbarte Beschaffenheit den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Allerdings besteht auch die Gefahr, dass das erkennende Gericht bzw. der Sachverständige feststellt, dass die Glasdachkonstruktion eine entsprechende Beschattung auszuhalten hat und der Mangel trotz Sonnenschutz in der Glasdachkonstruktion zu sehen ist.
Im Ergebnis können Sie die Gewährleistung nicht mit Wirkung für den Bauherren und ohne dessen Zustimmung ablehnen. Soweit der Bauherr sich hierauf nicht einlässt und auch die angeführte Kulanzregelung mit Verzicht auf die Gewährleistung ablehnt, haben Sie zwei Möglichkeiten.
Entweder Sie tauschen die Glaseinheiten aus und hoffen, dass kein weiterer Gewährleistungsfall eintritt.
Oder Sie führen eine gerichtliche Entscheidung herbei, in dem Sie sich weigern die Glaseinheiten auszutauschen und den Bauherren zwingen entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Hier besteht allerdings auch die Gefahr, dass gegen Sie entscheiden wird. Um das Risiko entsprechende zu reduzieren, sollten Sie soweit dies in der Kürze der Zeit machbar ist, entsprechende Gerichtsentscheidung hierüber recherchieren, bzw. bei der zuständigen Handwerkskammer nach vergleichbaren Fällen anfragen und Ihre Entscheidung dann treffen.
Da die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist, empfehle ich umgehend einen Kollegen einzuschalten, um nicht durch entsprechendes handeln Tatsachen zu schaffen.
2. Änderung der Baubeschreibung
Die Aufnahme des angeführten Zusatzes in die Baubeschreibung bedarf ebenfalls zur Wirksamkeit der Zustimmung des Bauherren. Einseitig kann eine solche nachträgliche Erklärung mit Wirkung für und gegen den Bauherren nicht erfolgen.
Gleichwohl können Sie den Bauherren darauf hinweisen, dass der Gewährleistungsanspruch mit baulichen Veränderungen erlischt. Insoweit ist eine solche Änderung generell möglich. Inwieweit diese einseitige Erklärung jedoch bei einem Gewährleistungsfall tatsächlich berücksichtigt wird, obliegt dann dem entscheidenden Schlichter/Gericht. Jedenfalls erscheint eine solche Aufnahme in die Baubeschreibung für künftige Aufträge sinnvoll.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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