Sehr geehrte Fragestellerin,
anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gem.§ 52 RVG
kann der gewählte Rechtsanwalt die Wahlgebühren vom Mandanten fordern, er muss sich jedoch diejenigen Gebühren anrechnen lassen, die er aus der Staatskasse erhält.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass sofern die Rechnung des Rechtsanwaltes die vollständige Tätigkeit abdeckt, der Betrag der vom Gericht im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung festgesetzt wurde, abgezogen werden muss.
Ich empfehle Ihnen Ihren Anwalt hierauf anzusprechen und eine Lösung der Angelegenheit anstreben.
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger, auch im Rahmen der Hauptverhandlung, beinhaltet grds. das gesamte gerichtliche Verfahren. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend, da Sie Ihrem Anwalt die Wahlgebühren seiner Tätigkeit schulden, abzüglich des Anteils den er bereits aus der Staatskasse für die Pflichtverteidigertätigkeit erhalten hat.
Pflichtverteidiger
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
In einem Strafverfahren hat sich der Angeklagte bereits im Vorfeld zur Akteneinsicht usw. einen Anwalt mit Spezialisierung auf Strafrecht gesucht. Dieser hat auch bereits seine Arbeit in Rechnung gestellt. Er wurde als Verteidiger zur Verhandlung geladen.
Die Kosten des Verfahrens soll der Angeklagte tragen.
Die Zahlungsaufforderung enthielt u.a. einen Pauschalbertrag für einen Pflichtverteidiger. Auf Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Anwalt des Angeklagten am Tage der Verhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.
Ist dies ein üblicher Vorgang ? Wenn dies rechtens ist, welche Vor- oder Nachteile bringt diese Festlegung ? Kann oder muß die bereits vorher gestellte Rechnung des Anwalts verrechnet werden oder bezieht sich die Forderung der Staatsanwaltschaft ausschließlich auf die Kosten der Verhandlung ?
Vielen Dank....
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