Wohnrecht/Untermieter!

| 30. Januar 2009 18:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von


23:47

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Jahren hat meine Frau das Elternhaus überschrieben bekommen.
Dafür hat Sie die Pflege der Eltern übernommen.
Diese leben in diesem Haus und haben Wohnrecht auf Lebenszeit.
Wir haben an das bestehende Haus dran gebaut.
Nun ist vor etwa 2 Jahren der Bruder meiner Frau wegen Trennung usw. zu meinen Schwiegereltern gezogen.Dies passierte ohne unser Wissen.Seit dieser Zeit zahlt er keine Nebenkosten oder sonstiges an uns.Durch seine ständige Schichtarbeit werden wir fast nächtlich von ihm geweckt.Trotz mündlicher Bitte, leise zu sein, kümmert es ihn nicht. Mittlerweile habe ich gesundheitliche Probleme wegen dieser Sache.
Frage: Haben wir die Möglichkeit Ihn aus dem Haus zu klagen?
Können wir Miete und Nebenkosten verlangen?

Für eine Antwort wären wir Ihnen dankbar!

30. Januar 2009 | 19:43

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 1093 Abs 2 BGB dürfen Ihre Schwiegereltern Familienmitglieder aufnehmen. Da der Sohn Ihrer Schwiegereltern zur Familie gehört, ist gegen dessen Aufnahme nichts einzuwenden. Eine Kündigung durch Ihre Ehefrau kommt nicht in Betracht, da es sich hier nicht um ein Mietverhältnis handelt.


2.

Mietzins oder Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden.


3.

Bezüglich des Lärms haben Sie möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB . Ob ein solcher Anspruch besteht, kann, da der Sachverhalt nichts zur Art und Weise der Ruhestörung sagt, an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

Wegen möglicher Ansprüche gem. § 1004 BGB empfehle ich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann müßte auch erörtert und geprüft werden, ob das Verhalten des Bruders Ihrer Ehefrau für Ihre gesundheitlichen Probleme ursächlich ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2009 | 23:11

Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die Antwort.
Besteht für üns die Möglichkeit das bzw. die beiden Häuser zu verkaufen?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2009 | 23:47

Sehr geehrter Fragesteller,

da Ihre Ehefrau nach Ihrer Schilderung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen ist, darf sie das oder die Häuser verkaufen. Natürlich darf man nicht vergessen, daß das bestehende Wohnrecht den Kaufpreis negativ beeinflussen dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2009 | 23:10

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