Mitbewohner zieht trotz eigener Kündigung nicht aus

29. Januar 2009 09:24 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer

Hallo,
Folgende Situation : Wir wohnen in einer 4er WG. Der eigentliche Vermieter hat einen Mieter aus der WG (der 1 Jahr nicht hier gewohnt hat aber jetzt auch wieder hier einzieht) damals zu Gründungszeiten eine Vollmacht ausgestellt, die Ihn bevollmächtigt, die komplette Nebenkostenabrechnung zu übernehmen. Das hat er auch in seiner Abwesenheit getan, allerdings, wie sich jetzt rausstellt, ist der Nebenkostenvertrag, den jeder Mieter hier mit ihm abschließen mußte dreist überhöht und zielt ganz klar auf Profit ab (so wird zB Telefon von Ihm als Dienstleistung gesehen die er jeder Person zu den vollen Anschlußgebühren in Rechnung stellt).
Aufgrund mehrerer Mietverzögerungen (die nur durch diesen Verwalter zustande kamen) hat der eignetliche Vermieter diesem Herrn mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt und die Vollmacht sofort widerufen.
Der Mieter weigert sich aber nun die Kündigung anzuerkennen (kann man sich da weigern?) und weigert sich auch die Telefon-, Internet-, Stromverträge sofort auf den neuen Bevollmächtigten umzuschreiben zumal er kein Recht mehr hat diese Anschlüsse zu verwalten. Allerdings kann man, wie ich erfahren habe, den Telekomanchluss auch mit Vollmacht de Vermieter wohl nicht so einfach umschreiben bzw kündigen, solanger der Kerl noch hier wohnt (also noch 3 Monate). Er wird aber in diesen 3 Monaten den Preis horrend hoch ansetzen für Telefon und Internet und obwohl er gekündigt wurde und wir haben entweder die Wahl kein Telefon zu nutzen oder aber diesen Preis zu zahlen...
Haben wir irgendeine Möglichkeit mit diese Vollmacht diesen Anschluß unverzüglich zu kündigen und auf den Namen des Bevollmächtigten umzuschreiben bzw. neu zu machen ?
Was für legale Möglichlichkeiten haben wir konkret, wenn der Kerl nach 3 Monaten nicht auszieht...können wir einfach das schloß austauschen oder sowas in der art ?

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

(1) Kündigung des Mitbewohners :
- Aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters kann der Vermieter eine Kündigung nach § 573 II BGB aussprechen. Soweit hier die Formerfordernisse des § 568 BGB eingehalten worden sind, steht der Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nichts entgegen.
- Grundsätzlich kann ein Mieter tatsächlich Widerspruch gegen eine Kündigung erheben, dies hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Die Tatsache dass vorliegend der Mieter erst wieder "einziehen" will, stellt kaum einen Härtegrund dar. Genauer könnte ich dies aber nur nach detaillierter Überprüfung des Falles einschätzen.
Letztlich ist es allein Sache des Vermieters die Kündigung durchzusetzen, so dass die Mietbewohner weder das Schloss auswechseln sollten, noch sonst aktiv werden sollten. Dies muss allein der Vermieter mit seinem Vertragspartner direkt regeln.

(2) Bezüglich der Telefonnutzung ist es einerseits so, dass nur der eigentliche Vertragspartner mit der Telekom einen Vertrag abgeschlossen hat, so dass Aussenstehende hier erstmal nichts daran ändern können. Sollte der Mitbewohner direkt mit der Telekom einen Vertrag abgeschlossen haben, kann nur er allein über diesen Vertrag verfügen.

Da der Mitbewohner aber wohl grob vertragswidrig falsche Nebenkostenabrechnungen erstellt hat, kann der Vermieter auf sofortiger Unterlassung der Nutzung seiner Telefonleitung bestehen. Aber auch dies kann nur der Eigentümer gegenüber dem Mitbewohner durchsetzen.

Ihnen selbst bleibt die Möglichkeit einen alternativen Anschluss abzuschließen. Beispielsweise gibt es genug Anbieter die über einen DSL Anschluss eine brauchbare Telefonalternative anbieten. Ob es technisch bei Ihnen machbar ist einen unabhängigen Anschluss vorzunehen, kann freilich nur ein entsprechender Anbieter feststellen.

Ansonsten muss ihr Vermieter die ihm zustehenden Rechte gegen den Mieter selber durchsetzen.

Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.


Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER