Noch-Ehefrau - wie kann ich sie enterben?

| 22. Januar 2009 18:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Kann ich durch Erstellung eines entsprechenden Testamentes folgendes verfuegen:
Meine Noch-Frau bekommt gar nichts und mein Bruder verwaltet mein Vermoegen bis mein einziger Sohn ein entsprechendes Alter erreicht hat.
Ich denke, sie kann auf jeden Fall den Pflichtteil einklagen, der dann 25% der Erbmasse ist. Richtig?

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Ehegatte kann gemäß § 1938 BGB enterbt werden. Der enterbte Ehegatte verliert in diesem Fall auch des Recht auf den Voraus, welches § 1932 BGB gewährt. Der Enterbte ist so zu behandeln, als hätte er den Erbfall nicht mehr erlebt, wenn man die gesetzlichen Erben ermittelt.

Ich gehe davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn der Ehegatte enterbt ist und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt ist, erhält er dann neben seinem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 BGB den kleinen Pflichtteil von 1/8.

Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB fällt das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten ganz weg. Dem Ehegatten steht dann allenfalls der Zugewinnausgleichsanspruch zu.

Hinsichtlich der Formulierung des Testamentes sollten Sie sich ergänzend beraten lassen, um eine eindeutige und zweifelsfreie Verfügung zu treffen.

Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2009 | 12:18

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?