Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum bedarf nach § 4 abs. 1 u. 2 WEG
der Einigung aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Dies hat in der Form der Auflassung (§ 925 BGB
) zu erfolgen. Auflassung bedeutet die Erklärung der Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vor einem Notar. Hierzu ist die gleichzeitige Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben.
Die Umwandlung bedarf darüberhinaus der Grundbucheintragung und unter Umständen der Zustimmung Dritter.
Ein einfacher Beschluss ist keinesfalls ausreichend, da die Eigentümerversammlung insoweit nicht zuständig ist. Der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterliegen nämlich nur solche Angelegenheiten, die das WEG oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer der Beschlussfassung unterstellt, § 23 Abs. 1 WEG
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Müssen alle 19 Eigentümer wirklich GLEICHZEITIG zu einem einzigen Notartermin erscheinen, oder geht dies nicht auch nacheinander?
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Kasten
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Vorschrift des § 925 zwingt die Beteiligten nicht, persönlich beim Notar zu erscheinen.
Es ist auch möglich, einen Vertreter mit diesem Rechtsgeschäft zu betrauen. Übernimmt eine Person die Vertretung mehrerer, reduziert sich die Zahl der zwingend Anwesenden.
Nacheinander können die Willenserklärungen vor dem Notar aber nicht abgegeben werden.