Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfragen, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Ihr Fall betrifft Fragen des Privatversicherungsrechts und des (allgemeinen) Schuldrechts/Verjährung.
Zunächst vorab zu Ihrer ZWEITEN Frage. Hier schätze ich Ihre Möglichkeit die Krankenkasse (KK) für deren Rat in Anspruch (Regress) zu nehmen eher schlecht ein. Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der privaten Krankenkasse basiert auf dem Versicherungsvertrag (den allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Gesetz). Dass Ihre Krankenkasse für den "Rat" oder Tipp und dessen Richtigkeit/Durchsetzbarkeit auch rechtlich einstehen wollte, lässt sich wenn überhaupt nur äusserst schwer ableiten.
Ihre ERSTE FRage betrifft Fragen der Verjährung (und der Verwirkung). Im hiesigen Rahmen ist es nicht möglich die angegebenen Fundstellen allesamt auszuwerten. Es stellt sich die Frage wann eine Arztrechnung (Arzthonorar, Krankenhausrechnung) verjährt bzw. wann die Verjährung beginnt - mit Behandlungsende oder mit Rechnungseingang. Im ersteren Fall wäre der Anspruch womöglich verjährt im letzteren Fall nicht. Wiewohl einzelne Informationen und Daten zur genauen Überprüfung fehlen haben auch meine Kurzrecherchen ergeben (NJW-RR 2003, 1034
) :
"Dem (Honorar-) Anspruch stehen weder Verjährung noch Verwirkung entgegen. Der Senat folgt, was die Frage des Verjährungsbeginns anbelangt, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH, VersR 55, 98; 87,1235
; 02, 698
). Danach kann die Verjährung in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht vor den Mitwirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen werden. Die Mitwirkungshandlung besteht vorliegend in der Einreichung der Belege mit Leistungsantrag. Dies ist unstreitig erst im Jahre XXXX der Fall gewesen."
Für den Fall, dass Sie (und ihre KK) ihren Mitwirkungspflichten voll nachgekommen wären, könnte die Sache anders aussehen.
In Beantwortung Ihrer DRITTEN Frage würde ich Ihnen dazu raten die Sache von eine Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin durchsehen zu lassen, jedenfalls dann wenn Ihre KK weiterhin der Aufassung ist, die Forderungen seien verjährt. Diese sollte ja die relevanten Daten Kennen.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
vielen Dank für Ihre Einschätzung der Situation. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, leitet sich gegenüber meiner Krankenversicherung eher kein Regressanspruch aus dem "Rat" der Krankenversicherung ab. Würde der Anspruch der Arztrechnung vom Krankenhaus gerichtlich gegen mich durchgesetzt werden, wird damit automatisch mein Anspruch gegenüber der Versicherung (Belege wurden rechtzeitig und korrekt eingereicht) bestätigt oder kann es sein, dass man als Versicherter auf den Arztkosten sitzen bleibt? Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre "Nachfrage", die eigentlich eine neue Frage ist.
Die Beurteilung einer zukünftigen Prozesslage oder Prozesssituation ist anähernd immer nicht zielführend, zumal in Dreiecksverhältnissen (Arzt - Patient - Krankenkasse).
Falls es zum Prozess käme, könnte man aber prozessrechtlich für eine umfassende Klärung des Streites (etwa durch eine Streitverkündung gegenüber der unbeteiligten Partei) Sorge tragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Prozessrisiken im hiesigen Rahmen nicht weitergehend einschätzen kann.
Mit freundlichen Grüssen
P. Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist