Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Begründet ein Ehegatte erst nach Trennung oder Scheidung eine faktische Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, so hat dies grundsätzlich ebenfalls keine Auswirkungen auf seinen dem Grunde nach gegebenen Unterhaltsanspruch.
Der Ausschlußtatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB
greift nicht ein, da eine neue Lebensgestaltung in diesen Fällen kein schwerwiegendes Fehlverhalten bedeutet. Das Zusammenleben mit einem neuen Partner nach dem Scheitern der alten Beziehung kann dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgeworfen werden.
Die Rechtsprechung nimmt jedoch in bestimmten Fällen eine Unterhaltsverwirkung aus objektiven Gründen, § 1579 Nr. 7 BGB
, an.
Das gilt bei länger andauernden Beziehungen des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner nicht nur für den nachehelichen Unterhalt, sondern über § 1361 Abs. 3 BGB
auch für den Trennungsunterhalt (BGH FamRZ 2002, 810
; OLG Zweibrücken FuR 2000, 438
; AG Niebüll FF 2001, 68; OLG Saarbrücken FF 2003, 252
).
Allgemeine Voraussetzung ist dabei eine gewisse Intensität der neuen Beziehung. Das bloße Zusammenleben mit einem neuen Partner nach der Scheidung stellt noch keinen “anderen Grund“ im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB
dar (OLG Hamm FamRZ 1999, 239
). Auch intime Kontakte zu einem anderen Partner erfüllen für sich betrachtet dieses Kriterium nicht (BGH NJW 1995, 655
).
Vielmehr wird zum einen auf das Vorliegen einer Unterhaltsgemeinschaft zwischen dem anspruchsberechtigten Partner und seinem neuen Lebensgefährten abgestellt (BGH NJW-RR 1987, 1282
; BGH NJW 1989, 487; BGH NJW 1991, 1290
; BGH NJW-RR 1994, 1154
).
Ausschlaggebend ist, ob das unverheiratet zusammenlebende Paar eine ehegleiche ökonomische Solidarität entwickelt hat oder kein verständiger Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Partner nicht in einem derartigen Verhältnis ehegleicher ökonomischer Solidarität zueinander stehen.
Kriterien sind insofern einerseits eine entsprechende Lebensführung mit gemeinsamer Wohnung und gemeinsamer Haushaltsführung (BGH NJW-RR 1995), andererseits die Leistungsfähigkeit des neuen Partners (OLG Köln NJW-RR 1994, 1030
), die nicht nur fiktiv angenommen werden darf.
Der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB
liegt hier also in dem Umstand, dass der Unterhaltberechtigte in seiner neuen Gemeinschaft wirtschaftlich abgesichert ist.
Der neue Partner muss also den Lebensunterhalt Ihrer Frau sicherstellen.
Bei einem Zusammenleben von knapp einem Jahr kann jedoch meines Erachten noch nicht von einer verfestigten Beziehung ausgegangen werden, so das man noch keine Einstandsgemeinschaft füreinander annehmen kann, so dass der Unterhaltsanspruch deswegen noch nicht weggefallen sein dfürfte.
Letztendlich kommt es auf die Gründe des Einzelfalls an.
Nach der Trennung vom neuen Partner lebt der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau wieder auf. Dies gilt jedoch nicht für den Fall einer erneuten Heirat und späteren Scheidung.
Diese Grundsätze geltend sowohl dann, wenn Ihre Frau den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht, oder diese auf den Träger von Sozialleistungen übergegangen ist.
Grundsätzlich sind Sie vorrangig Ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Mindestunterhalt beträgt für dieses unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes monatlich 202 Euro.
Der Naturalunterhalt durch die Betreuung entspricht dabei wertmäßig dem Barunterhalt.
Dieser Betrag ist von Ihrem bereinigtem Nettoeinkommen vorab abzusetzen.
Der dann noch verbleibende Betrag Ihres Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt, stünde als Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt zur Verfügung.
Wie hoch letztendlich der Ehegattenunterhalt ausfällt, kann derzeit auf Grund mangelnder konkreter Angaben nicht beurteilt werden.
Letzten Endes aber steht bei einem Nettoeinkommen von 1.202 Euro kein Betrag für den Ehegattenunterhalt mehr zur Verfügung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für ihre ausführliche und präzise Antwort.
Ihre Verweise, speziell jene auf die notwendige wirtschaftliche Absicherung in einer neuen Lebensgemeinschaft lassen mich vermuten, dass staatlich, soziale Träger, sollten diese mich wegen Verwirkung (Verweis auf die neue Gemeinschaft) nicht in Anspruch nehmen können, dann einen neuen Lebensgefährten in Anspruch nehmen können müssen. Sollte der neue Partner nicht leistungsfähig sein kann ich offenbar ja keine Verwirkung geltend machen. Ist somit einen Konstellation, dass die Träger den Unterhalt selbst tragen grundsätzlich nicht darstellbar wenn ich und ein neuer Lebensgefährte leistungsfähig sind?
Freundliche Grüße
Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bei der Voraussetzung das sowohl Sie als auch der neue Lebensgefährte leistungsfähig sind, wird der Träger von Sozialleistungen definitiv auf einen von Ihnen zurückgreifen und Forderungen geltend machen.
Hinsichtlich des neuen Lebensgefährten spielen ggf. noch weitere sozialrechtliche Gründe eine entscheidende Rolle, namentlich bei Leistungen nach dem SGB II ist zunächst zu prüfen, ob zwischen Ihrer Frau und dem neuen Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft besteht, was auf Grund der noch bestehenden Ehe zu Ihnen unter Umständen verneint werden müsste, jedenfalls bei Zusammenleben von weniger als einem Jahr.
Jedenfalls wird einer von beiden leistungsfähigen Personen sich aller Voraussicht nach Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sehen, bzw. eine Anrechnung seines Einkommens (des neuen Lebensgefährten) zu rechnen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen gerne jederzeit wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt