Gewährleistung bei Getriebe Schaden an einem Quad

18. Dezember 2008 14:46 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo

ich bin Quad Händler und habe folgendes Problem.

Ein Kunde hat ein Quad gekauft und jetzt nach 5 Monaten und 700km hat das Quad einen Getriebeschaden. Ich habe den Kunden mehrere Male darauf hingewiesen, dass er nicht richtig schaltet und durch seine falsche Bedienung das Getriebe beschädigt wird. Trotz meiner Ermahnungen hat er nicht gelernt mit dem Gerät vernünftig umzugehen und hat in meine Beisein wiederholt einen Bedienungsfehler begangen. Jetzt ist das eingetreten was ich dem Kunden vorausgesagt habe.
Ich weiß, das der Schaden vom Hersteller des Quads ganz sicher nicht als Garantiefall gesehen wird, denn dafür verkauft er viel zu viele dieser Fahrzeuge und die laufen zum großen Teil ohne Probleme. Hier liegt ein Bedienungsfehler vor.
Ich sehe nicht ein, diese Schaden auf meine Kappe zu nehmen. Wie ist in diesem Fall die Rechtsprechung. Wer kommt für die Kosten der beschädigten Teile und meine Arbeitszeit auf???
Denn auch meine Pflicht der Gewährleistung bedeutet ja nicht, das ein Kunde das Gerät mutwillig zerstören kann und ich es wieder reparierun muss ohne das der Kunde für den Schaden aufkommt.
Ich bitte Sie um Hilfe.
Gruß
Stefan Knapp

18. Dezember 2008 | 16:12

Antwort

von


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Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten, dass durch unsachgemäße Bedienung entstandene Schäden in der Tat keine Mängel darstellen, zu deren Beseitigung Sie im Wege der Gewährleistung verpflichtet wären.

Die Kosten für die Reparatur der beschädigten Teile bzw. die Wiederbeschaffung neuer Teile im Falle der Unmöglichkeit einer Reparatur gehen daher zu Lasten des Kunden. Die hierfür aufgewendete Arbeitszeit ist nach allgemeinen werkvertraglichen Regeln zu vergüten; d.h. Sie haben gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der für die Reparatur üblichen und angemessenen Vergütung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie in dieser Angelegenheit weiterführende Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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