Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beurteilung Ihres Falles kommt es darauf an, wie Ihnen der Verkäufer den Wagen bei ebay beschrieben hat.
Wenn er, wie Sie sagen, die Begriffe "Garagenwagen" und "kleine Kratzer" wie auch "leichter Pixelfehler" verwendet hat und sich nun bei der Besichtigung eine erhebliche Abweichung von der obigen Bescheibung zeigt, dann ist der Wagen mangelhaft i.S.d. § 434 BGB
.
D.h. Sie können vom Vertrag zurück treten. Hierzu müssen Sie allerdings zunächst vom Verkäufer Nachbesserung verlangen. Sie müssen den Verkäufer also auffordern, die Mängel (Kratzer, erhebliche Pixelfehler) zu beseitigen. Hierfür müssen Sie Ihm eine angemessene Frist (ca. 1 Monat) setzten. In diesem Schreiben drohen Sie ihm gleichzeitig an, vom Vertrag zurück zutreten, wenn er die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt.
Weigert sich dann der Verkäufer, die Mängel zu beseitigen, können Sie vom Vertrag zurück treten und den Kaufpreis zurückverlangen bzw. nicht zahlen. Schicken Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein (Beweis!)und behalten Sie eine Kopie des Schreibens.
Wenn der Wagen also erheblich von der Beschreibung abweicht, dann müssen Sie sich nicht durch die Drohung einschüchtern lassen. Schließlich muß der Verkäufer auch alle anspruchsbegründenen Tatsachen beweisen.Sollte gegen Sie ein Mahnbescheid ergehen, dann legen Sie sofort Widerspruch ein. Dann geht das ganze vors Amtsgericht, dort können Sie sich dann auch selbst verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
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Nur noch ganz kurz: ich habe gelesen, daß die "Erheblichkeit" von Mängeln 3% der Kaufsumme übersteigen muß. Tut es in diesem Fall sicher, liegt eher bei über 10%. Stimmt das denn? Gibt es feste Grenzen?
Vielen Dank,
Übrigens hat der Verkäufer bereits das Nachbessern der Mängel abgelehnt und ich bin auch schon vom Kauf endgültig zurückgetreten. Trotzdem möchte er noch 200€ Schadenersatz. Wofür auch immer ..
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Erbelichkeit des Mangels ist nur dann von Bedeutung, ob der Käufer den sog. großen Schadensersatz verlangen kann. Denn nach der neuen Schuldrechtsreform kann er bei erheblichen Mängeln neben Rücktritt auch Schadensersatz verlangen.Ob allerdings ein Mangel erheblich ist, kommt auf den Einzelfall an.
In Ihrem Fall kommt es hierauf aber nicht an, da Sie nur wegen eines Mangels Rücktritt begehren.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt