Sehr geehrter Ratsuchender,
hier liegt insoweit ein Grenzfall vor, als es an dem gemeinsam "füreinander einstehen" fehlt.
Dieses ist aber ein wesentlicher Punkt bei der Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nocht besteht. Bei einer Verneinung wäre zunächst die Auskunft zu erteilen, da Trennungsunterhalt dann geltend gemacht werden könnte.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie die jetzige Situation als Trennung auffassen, wenn es eben an diesem Element fehlen würde.
Hier würde ich dieses Element aber deshalb noch bejahen, weil Ihre Ehefrau Zugriff auf die gemeinsamen Konten hat, so dass Sie Frau und Stiefkinder ja wohl weiter versorgen, also das gegenseitige Einstehen vorliegt..
Auch stellt sich für mich die Frage, inwieweit dann überhaupt auf Seiten Ihrer Ehefrau die vorausgesetzte Bedürftigkeit vorliegen soll, da sie ja offenbar weiterhin genauso wie in der Zeit vor dem Auszug versorgt ist.
Daher würde ich es hier wirklich darauf ankommen lassen und die Auskunft verweigern. Neben den von Ihnen genannten Gründen sollten Sie auch die fehlende Bedürftigkeit erwähnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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