Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat Ihr Frau keinen Anspruch auf einen Teil der Abfindung.
Allerdings könnte im Falle der Scheidung gegebenenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleiches indirekt ein Anspruch bestehen. Dabei finden jedoch die gesamten Vermögensverhältnisse Beachtung.
Ebenso könnte die Abfindung bei Unterhaltsansprüchen Beachtung finden, insbesondere dann, wenn durch die selbständige Tätigkeit weniger Einkommen als vorher erzielt wird.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
danke für die schnelle Antwort auf meine Frage.
Zu Ihre Ausführungen habe ich eine Nachfrage:
"Allerdings könnte im Falle der Scheidung gegebenenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleiches indirekt ein Anspruch bestehen. Dabei finden jedoch die gesamten Vermögensverhältnisse Beachtung."
--> Die Abfindung ist ein Vermögen, der nach der Trennung, also nicht Eheprägend, enstanden ist. Warum wird es im Rahmen der Scheidung bzw. Zugewinnausgleiches mitbetrachtet ?
"Ebenso könnte die Abfindung bei Unterhaltsansprüchen Beachtung finden, insbesondere dann, wenn durch die selbständige Tätigkeit weniger Einkommen als vorher erzielt wird."
--> Die gesamte Abfindung zzgl. eines Darlehens eines Kreditintitutes (110% auf die Abfindung) wird für meine Existensgründung ausgegeben. Wie soll die Beachtung der Abfindung bei der Unterhaltansprüchen satattfinden ?
Für eine vollständige Antwort bin Ihnen sehr dankbar.
frendliche Grüße
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
1) Da das Vermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich ist und nicht das zum Zeitpunkt der Trennung.
2) Da die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird und als Lohnersatz gilt.