Oberarzttarif

17. November 2008 18:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit 10 Jahren in einem sogenannten Traumazentrum der Maximalversorgung und seit etwa einem halben Jahr in der Oberarztdienstgruppe mit einem weiteren (dem leitenden) Oberarzt. Der Stellenschlüssel war bisher 1-2-6 und ist durch die leitende OA-Stelle im Grunde auf 1-3-6 erweitert worden. Trotzdem gibt es zur Zeit (mich eingerechnet) nur zwei Oberärzte, die neben dem Chefarzt in der Oberarztgruppe arbeiten. Die Abteilung ist in zwei Funktionsbereiche unterteilt, die sowohl räumlich als auch personell völlig autark arbeiten und deren Schwestern nur im absoluten Ausnahmefall ausgetauscht werden. Es gibt also für beide derzeit tätigen Oberärzte je einen eigenständigen Funktionsbereich. Ich kann dabei in beiden Funktionsbereichen völlig eigenständig arbeiten und habe bereits alle größeren Eingriffe eigenverantwortlich und ohne weitere Aufsicht durchgeführt. Daneben bin ich vom Chefarzt durch ein mir vorliegendes Schreiben ausdrücklich zum Oberarzt und bereits vor 2 Jahren zum Hygienebeauftragten der Abteilung ernannt worden. In Abwesenheit des Chefarztes sowie des leitenden Oberarztes habe ich dieses Jahr bereits für eine Woche die Abteilung eigenverantwortlich geleitet.

Trotzdem vertröstet mich die Personalabteilung seit Mai 2008 und zögert die Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 I des TVÄ heraus, wobei mir zuerst der 01.10.2008 und nun auf Nachfrage der 01.01.2009 als Termin für die Entscheidung mitgeteilt wurde. Was bei der Entscheidung herauskommen soll, wurde dabei sogar offengelassen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich vorsorglich aus leider gegebenem Anlass mitteilen, dass dies keine Beratungsanfrage ist, sondern ich die Antwort eines Anwaltes erbitte, der über fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse im Gebiet des TVÄ verfügt und anhand der von mir gemachten Angaben bereit ist, in Leipzig einen Arbeitsgerichtsprozess zu führen. Hierzu werden natürlich die notwendigen Unterlagen oder weitere Informationen im persönlichen Gespräch vorgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

17. November 2008 | 19:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gern können Sie die entsprechenden Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an die Unterzeichnerin senden.

Ich bin gern bereit die Angelegenheit zu übernehmen. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich bei einer gerichtlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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