Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach § 249 Abs. 1 BGB
hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Der Schaden erstreckt sich in Ihrem Fall also auf die Reparaturkosten sowie die Wertminderung.
Einen Anspruch auf Erstattung des Neupreises haben Sie schon deshalb nicht, da die Höchstgrenze des zu erstattenen Schadens immer der gegenwärtige Wert, also der Zeitwert ist. Dieser dürfte nach ca. 6 Monaten erheblich unter dem Neupreis liegen.
Darüber hinaus dürften Sie aber auch keinen Anspruch auf Erstattung des Zeitwerts haben haben, da eine Reparatur nach Ihrer Schilderung möglich ist. Solange die Reparaturkosten den Zeitwert nicht übersteigen, ist lediglich diese geschuldet.
Bezüglich der Höhe der Wertminderung kann aus der Ferne leider keine seriöse Einschätzung erfolgen, da diese zunächst davon abhängt, ob und in welchem Ausmaß nach erfolgter Reparatur ein Farbunterschied zu erkennen sein wird. Die tatsächliche Wertminderung kann nur durch einen Sachverständigen geklärt werden. Auch die Wertminderung ist dabei im Verhältnis zum Zeitwert, nicht zum Neuwert festzustellen.
Sie sollten die Wertminderung in Höhe von 100,- Euro lediglich unter dem Vorbehalt annehmen, dass die tatsächliche Wertminderung nach der Reparatur nicht höher anzusetzen ist und sich darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Gemeint war ein Alter von 6 Wochen, nicht von 6 Monaten. Ich bitte diesen Schreibfehler zu entschuldigen.