Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Da nach Ihrer Schilderung kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, haften Sie grundsätzlich für die Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden waren.
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann aus der Ferne aber leider nicht abschließend beantwortet werden. Denn die Tatsache, dass der Käufer Ihnen zunächst mitteilte, der Bildschirm würde funktionieren, schließt Ihre Gewährleistungspflicht nicht automatisch aus. Es sind nämlich zwei Varianten denkbar, die Ihre Gewährleistungspflicht weiterhin begründen.
Zum Einen könnte es sich um einen Mangel handeln, der für den Käufer nicht sofort erkennbar war (sogenannter versteckter Mangel), der sich also erst zeigte, nachdem der Käufer Ihnen die einwandfreie Funktion bestätigte.
Zum Zweiten wäre denkbar, dass zwar tatsächlich alle Funktionen zunächst nicht zu beanstanden waren, der später auftretende Mangel aber bereits im Keim vorhanden war. Mit anderen Worten: Der Bildschirm funktionierte zunächst einwandfrei, jedoch war bereits ein zunächst nicht auffallender Defekt vorhanden (z.B. Wackelkontakt), der sich erst später offenbarte. Wie es sich nun in Ihrem Fall verhält, ist letztendlich eine technische Frage, die im Zweifel von einem Sachverständigen zu beantworten ist.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe obliegt dabei dem Käufer. Diesen Beweis könnte er durch alle zulässigen Beweismittel führen (z.B. durch Zeugen).
Sollte tatsächlich ein bewiesener Mangel vorliegen, welcher Sie zur Gewährleistung verpflichtet, sind Sie zunächst zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Erst dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Ich bedaure, Ihnen aufgrund der technischen Gegebenheiten keine eindeutige Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Käufer will Kauf rückgängig machen
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider haben wir ein Problem mit dem Käufer unseres bei ebay eingestellten Monitors.
Die Artikelbeschreibung lautete: Sie bieten hier auf einen guten Hyundai Flachbildschirm. Keine Kratzer oder sonstiges. Viel Spaß....
Nach erfolgreicher Auktion haben wir den Monitor funktionsfähig verschickt, wie uns der Käufer auch per eMail bestätigt hat. Am nächsten Tag soll dieser nicht mehr funktioniert haben.
Da wir in der Beschreibung die Gewährleistung nicht ausgeschlossen haben, will der Käufer den Kauf rückgängig machen. Unserer Meinung nach zu Unrecht, denn der Monitor war ja zum Zeitpunkt der Übergabe NICHT defekt.
Es ist noch anzumerken, das keine arglistige Täuschung unsererseits vorliegt. Wir haben den Monitor guten Gewissens als gebraucht aber voll funktionsfähig eingestellt.
Beide Parteien sind Privatleute.
Müssen wir den Kauf rückgänig machen?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Kauf Kauf Käufer
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