Kündigung aufgrund fehlenden Datenschutzes

28. Oktober 2008 12:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Neumann

Hallo,

in unserem Unternehmen war lange Zeit Datenschutz kein Thema. Ich bin selber in der EDV-Abteilung Tätig und wir haben die Geschäftsführung bereits in der Vergangenheit auf die groben Verstöße gegen das BDSG aufmerksam gemacht.Aber erst als eines unserer externen Callcenter (ein seperates Unternehmen) vom Landesdatenschutzbeauftragten angeschrieben wurde, ist die Geschäftsführung aufgewacht.

In diesem externem Callcenter wurde nun ein Datenschutzbeaufragter bestellt und die nötigen Schritte werden korrekt eingeleitet um die Anforderungen zu erfüllen.

Allerdings ist in unserem Unternehmen kein Datenschutzbeauftragter bestellt, die Arbeitsabläufe und unser Buchungssystem ist nicht Datenschutzkonform ausgelegt.

Nun haben alle Mitarbeiter, ohne bestellung eines Datenschutzbeauftragten und ohne entsprechende Änderungen im Unternehmen, ein Merkblatt zum BDSG erhalten und mussten dieses unterschrieben. Es wurde uns mit Kündigung gedroht wenn dies nicht geschieht. Auf dem Merkblatt wurden Tätigkeiten aufgeführt die grundsätzlich in meinen administrativen Bereich fallen.

Ich möchte natürlich nicht für die Versäumnisse der Geschäftsleitung meinen Kopf hin halten und mich nachher noch strafbar machen.

Deshalb folgende Fragen:

Hat dieses unterschriebene Merkblatt gültigkeit wenn entsprechende benötigte Anpassungen von der Geschäftsleitung unterbunden bzw. herausgeszögert werden ?

Außerdem denke ich auch aus anderen Gründen dieses Unternehmen evtl. zu verlassen.

Wenn ich nun fristgerecht Kündige und mich arbeitslos melde, habe ich dann direkt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, oder muss ich mit einer Sperrfrist rechnen ?
Prinzipell hat meine Arbeit ja dann gegen geltendes Recht verstoßen und ich würde keine Sperrfrist bekommen, oder ?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zu: Hat dieses unterschriebene Merkblatt gültigkeit wenn entsprechende benötigte Anpassungen von der Geschäftsleitung unterbunden bzw. herausgeszögert werden ?

Dieses „Merkblatt“ kann durchaus Gültigkeit und Auswirkungen für eventuelle später aufkommende Haftungsfragen haben. Insoweit kann dieses Merkblatt sowohl für strafrechtliche als auch für zivilrechtliche Haftungsfragen eine Rolle spielen.
Ich vermute hier, dass in erster Linie dem § 5 BDSG Genüge getan werden soll. Danach müssen alle Personen, die im Unternehmen im Bereich der Personaldatenbezogenen Datenverarbeitung arbeiten, auf das Datengeheimnis verpflichtet werden.
Um einer eventuellen späteren Haftung zu entgehen, empfehle ich Ihnen jeden in Betracht kommenden Verstoß zumindest an Ihren Vorgesetzten zu melden. Zugleich sollten Sie dies dann nachhaltig dokumentieren.
In der Praxis selber, kommt es jedoch zu wenigen tatsächlichen Verfolgungen im Bereich des Datenschutzrechts.

Zu: Wenn ich nun fristgerecht Kündige und mich arbeitslos melde, habe ich dann direkt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, oder muss ich mit einer Sperrfrist rechnen ?

Eine Sperrfrist kommt nach § 144 SGB III dann in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Absatz 1, Nr. 1 SGB III insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Das bedeutet für Sie, dass das Arbeitsamt von einer Sperrfrist ausgehen könnte. Insoweit müssen Sie meiner Ansicht nach, mit einer Sperrfrist rechnen.

Zu: Prinzipell hat meine Arbeit ja dann gegen geltendes Recht verstoßen und ich würde keine Sperrfrist bekommen, oder ?

Ihre Ansicht ist grundsätzlich richtig. Ob dies jedoch für den so genannten wichtigen Grund ausreicht, vermag ich zu bezweifeln. Zumindest gestaltet sich dann die Beweisführung diesbezüglich als sehr schwierig. So hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen, vgl. § 144 SGB III .

Insoweit bin ich auch hier der Ansicht, dass Sie eine Sperrfrist auferlegt bekommen könnten.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt

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