Deutsches vs. Europäisches Recht
Guten Tag,
wir möchten unseren deutschen Alleinvertriebsvertrag für einen Kunden aus Estland nutzen. Dazu lassen wir ihn gerade ins Englische übersetzen.
Nun die Frage: Gibt es für die nachstehenden zwei § ein europäisches Pendant?
§ 377 HGB
§ 89b HGB
(4) Im Falle der Inanspruchnahme des Vertragshändlers durch Dritte auf Grund von Mängeln der
Vertragserzeugnisse stellt der Hersteller den Vertragshändler im gesetzlichen Umfang frei. Dies gilt
jedoch nicht für Mängel, die erst nach Übergang der Gefahr auf den Vertragshändler entstanden sind
oder als vom Vertragshändler genehmigt i. S. d. § 377 HGB
gelten.
(2) Der Hersteller verpflichtet sich, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die vom Vertragshändler
noch nicht verkauften Vertragserzeugnisse zu den von ihm in Rechnung gestellten Preisen
zurückzunehmen. Eine Minderung des Rücknahmepreises findet in den Fällen statt, in denen die
Vertragserzeugnisse eine vom Vertragshändler zu vertretende Verschlechterung aufweisen.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Vertragshändler in analoger Anwendung des §
89b HGB ein Ausgleichsanspruch für den Fall zu, dass er dem Hersteller Name und Anschrift
derjenigen Kunden überlässt, mit denen er in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Vertrages,
oder bei kürzerer Laufzeit des Vertrages während der Vertragsdauer Geschäfte gemacht hat.
Vielen Dank
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