Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Ob ein Haftbefehl besteht kann nur durch Einsicht die Ermittlungsakte geklärt werden. Der Haftbefehl ist grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt.
zu 2) Die Verfolgungsverjährung bei Diebstahl beträgt nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4
, 242 StGB
bei Diebstahl fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Straftat.
zu 3) Dass bei Akteneinsichtnahme „schlafende Hunde“ geweckt werden kann nicht verhindert werden. Akteneinsicht kann nur von einem Rechtsanwalt beantragt werden.
zu 4) Wenn die Forderungen berechtigt sind, sollten diese ausgeglichen werden, denn bei einem zivilrechtlichen Urteil müsste man im Falle des Unterliegens auch noch die Prozesskosten tragen. Außerdem könnte sich ein solches Verhalten nach der Tat positiv auf das Strafmaß auswirken.
zu 5) Die Steuerpflicht richtet sich neben dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Wohnsitz danach, ob Einkommen erzielt wird.
Der Wohnsitz richtet sich nach den Angaben bei der Meldebehörde. Eine gesetzliche Definition für den gewöhnlichen Aufenthalt gibt es nicht. Als zeitliche Faustregel wird vom Bundesgerichtshof sechs Monate angenommen. Dennoch ist man – nach Deutschem Recht – steuerpflichtig, wenn man nicht in Deutschland lebt, hier aber Einkünfte erzielt.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe dennoch Ihnen weitergeholfen zu haben/einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
vielen Dank soweit,
zur Frage< 2 -- es handelt sich hierbei nicht nur um Diebstahl, sondern auch um Computerbetrug[263a]
inwieweit wirkt sich diese Tatmehrheit in Beziehung zur Verfolgungsverjaehrung aus[Verdopplung der Jahr ,also auf10Jahre]?
Und< was unterbricht die Verfolgungsverjaehrung z.B.Hafbefehl usw.
wenn ja nach Haftbefehl< wann startet die Verfolgungsverjaehrung wieder?
Ich weiss ohne Akteneinsicht ist eine genaue Beurteilung nicht einfach,doch bitte noch eine weitere Erlaeterung dazu.
zur Frage< 5 -- heisst also bei keinen Einkuenften in Deutschland und Abwesendheit von 6 Monaten in Deutschland keine Steuerpflicht?
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
zu Frage 2: Bei Tateinheit läuft die Verjährungsfrist für jedes Delikt gesondert. Auch für den Computerbetrug gilt die Fünfjährige Verjährungsfrist. Die Fristen werden nicht addiert. Die Verjährungsunterbrechung regelt § 78 c StGB
. Dieser lautet:
Unterbrechung
§ 78 c
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
zu Frage 5: Maßgeblich ist nicht die Abwesenheit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz. Wenn Sie überhaupt kein Einkommen haben, dann müssen Sie auch keine Steuern bezahlen – jedenfalls keine Einkommensteuer.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin