Kindesunterhalt Zugewinn

6. Oktober 2008 10:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ana-T. Bitter

Heirat 1993, 2 Kinder, 14+10 Jahre. Ich arbeite Teilzeit, 19,25 Std. a 7,56€ macht 440,00€ netto bei Stkl.V, ab 1.12.08 möglicherweise 12,15€ bei Festanstellung, was netto bei Stkl.I etwa 850,00 € entsprechen würde.
Mein Mann ist Beamter, A8, Gehalt: 2800,00 netto incl Nebengeld und Kindergeld für 2 Kinder bei Stkl. III.
Mein Sohn (10) möchte bei mir bleiben, meine Tochter zu ihrem Vater (er wohnt bei seiner Freundin, hat jedoch noch 2ZKB bei uns im Haus). Wie würde der Kindesunterhalt geregelt, wenn jeder 1 Kind bei sich hätte? Ich habe vor der Ehe bis zur Geburt des 1. Kindes Vollzeit im ÖD(Schichtdienst) gearbeitet, die letzten 9 Jahre Teilzeit, davon 8 Jahre selbstständig (Zuverdienst, da Schichtdienst nicht möglich a.G. der Kinder). Mein Mann war die ganzen Jahre Vollzeit tätig (DB, Schichtdienst ohne Regelmäßigkeit).
Von meinem Gehalt könnte ich für meine Tochter keinen Unterhalt zahlen, hätte ich dennoch Anspruch auf KU für meinem Sohn?
Müßte ich bei einem Zugewinnausgleich das Geld für den KU verwenden oder dürfte ich es für die Finanzierung einer ETW verwenden, in der ich mit meinem Sohn wohnen würde?
Kann ich zu einer Vollzeitbeschäftigung gezwungen werden, wenn sich mein Verdienst dadurch nicht verändern würde? (War 10 Jahre vor der Ehe im ÖD und hoffe in 2 Monaten wieder festangestellt zu sein, jedoch sind Vollzeitstellen nicht vorhanden, einen Stundenaufstockungswunsch habe ich bekundet, ist jedoch z.Zt. nicht möglich.)
Welchen Unterhalt könnte ich bekommen (Aufstockungsunterhalt)? Wie würde der KU berechnet?

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen in der gebotenen Kürze wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Beratung in diesem Forum einen Gang zum Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann und lediglich eine erste rechtliche Orientierung anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung bietet.

Da beide Kinder minderjährig sind, ist im Grundsatz derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig, der das Kind nicht in seiner Obhut hat. Sie sind bei dieser Konstellation grundsätzlich unterhaltspflichtig für Ihre Tochter, und, da selbige noch minderjährig ist, dies in gesteigerter Form. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie Ihre Arbeitskraft optimal ausnutzen, so ggf. auch vollschichtig arbeiten.
Da Ihr Ehemann allerdings ein dreifach so hohes Einkommen wie Sie hat, kann hier ausnahmsweise auch eine Ersatzhaftung des Ehemannes für den Kindesunterhalt der Tochter greifen.

Der Barunterhalt für den Sohn, der in Ihrer Obhut ist, ist zu Ihren Händen seitens Ihres Mannes zu zahlen.

Erhalten Sie eine Summe aus dem Zugewinnausgleich, ist es möglich, dass Sie aus diesem Vermögen zum Kindesunterhalt für Ihre Tochter herangezogen werden.

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle.
Ihr eigener Unterhaltsanspruch kann erst anhand einer komplexen Unterhaltsberechnung ermittelt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,


Bitter
Rechtsanwältin

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