Guten Abend,
In Ihrem Fall gibt es zunächst zwei Möglichkeiten:
a) Der Vertreter, mit dem Sie die mündlichen Vereinbarungen getroffen haben, war ein echter Vertreter im Sinne des BGB. Dann haben Sie mit dem Bauunternehmer einen Vertrag geschlossen, dessen Bestandteil auch die mündlichen Nebenabreden sind. Sie können auf Erfüllung des Vertrags bestehen, jede Abweichung seitens des Bauunternehmers ist eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis. Der nachträglich verfasste schriftliche Vertrag hat keine Bedeutung, wenn er nicht der ursprünglichen Vereinbarung entspricht.
b) Der Vertreter hatte keine Vertretungsmacht. In dem Fall ist kein Vertrag zustande gekommen: Das Angebot Ihrerseits, das auch die mündlichen Nebenabreden enthielt, ist von dem Bauunternehmer nicht angenommen worden, denn eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung und neues Angebot - welches Sie wiederum nicht angenommen haben. In diesem Fall können Sie die Durchführung des Vertrags verweigern, da keine gegenseitigen Ansprüche begründet worden sind.
In beiden Fällen wird es notwendig sein, den Beweis über die mündlichen Abreden zu führen. Ein weiterer Punkt ist, wie gesagt, die Frage des Vertragschlusses. Die weitere Vorgehensweise hängt davon ab, wie diese Frage zu beantworten ist. Angesichts der Summen, um die es geht, wird es mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Rechtsstreit kommen. Sie sollten daher möglichst frühzeitig einen Anwalt in Ihrer Nähe beauftragen, der schon außergerichtlich tätig wird.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
Einmalige Nachfrage:
Der Vertreter hat uns auch nicht über die Rücktrittsrechte aufgeklärt, offenbar gibt es hierfür ein Sonderformular des Herstellers, das auch den Rücktritt beim scheitern der Finanzierung berücksichtigt, dieses Formular haben wir aber nie gesehen.
Der Hersteller sagt nun dass wäre unser Fehler, wir hätten ja alles unterschrieben.
Im Vertrag selbst steht nichts über einen Rücktrittsfrist, z.B 14 Tage drin.
Wie ist das zu bewerten.
Zu Ihrer Nachfrage:
Vermutlich beruft sich die Gegenseite auf eine Regelung, dass mündliche Nebenabreden nur dann wirksam sind, wenn sie später schriftlich festgehalten werden. Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich möglich. Allerdings ist die Berufung darauf treuwidrig, wenn Ihnen Teile des Vertragswerks gar nicht erst in Schriftform vorgelegt worden sind. Die mündlich vereinbarte Rücktrittsklausel muss also beachtet werden.
Es deutet außerdem einiges auf ein Verschulden des Vertreters bei den Vertragsverhandlungen hin (§§ 311 Abs. 2
, 241 Abs. 2
, 280
ff. BGB), so dass auch eine Vertragsaufhebung im Wege des Schadensersatzes in Betracht kommt. - Wenn Sie also die mündlichen Nebenabreden beweisen können, dann haben Sie einige Chancen, sich von dem Schuldverhältnis (sofern es, wie gesagt, überhaupt wirksam begründet worden ist) lösen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt