Sehr geehrter Rechtssuchender,
grds können Sie mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich eine neue Arbeitsvertragsvereinbarung treffen, in der vorgesehen ist, dass Sie nur noch halbtags arbeiten.
Grds würde ich zur Aufnahme eines weiteren 400 € Jobs raten, da Sie für diesen Job als Arbeitnehmer keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen müssen, dies gilt auch dann, wenn Sie im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig sind und zusätzlich einen 400 EUR-Job haben.
Der Arbeitgeber des 400 EUR Jobs zahlt für Sie dann eine Pauschal-Abgabe von 25 % an die Bundesknappschaft (Rentenversicherung: 12 %, Krankenversicherung: 11 %) sowie eine Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von 2 %.
Üben Sie dagegen mehrere 400 EURO Jobs ohne zusätzlichen Hauptberuf aus, werden Ihre Teilzeitlöhne zusammengerechnet. Sofern die Summe der Löhne die 400 EUR Verdienstgrenze im Monat überschreiten, sind alle Mini Jobs sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Nur wenn Sie mehrere Mini-Jobs haben, wird für die 400-EUR Jobs Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten. Sie können sich dann einen Freibetrag für Geringsverdiener auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Haben Sie aber weiterhin einen Hauptberuf also ihr jetziges Arbeitsverhältnis- dann können Sie für das alte Arbeitsverhältnis bei der alten Lohnsteurklasse bleiben und für den Mini-Job brauchen sie keine Lohnsteuer abzuführen, da dies Ihr zweiter Arbeitgeber für Sie machen muss.
Sie müssen sich natürlich überlegen, ob Sie für den Hauptberuf weiterhin in der Steuerklasse V bleiben wollen, da in dieser Lohnsteuerklasse die Besteuerung sehr hoch ist. Wenn Ihr Ehepartner allerdings mehr verdienen sollte als Sie, dann sollte dieser weiterhin die Steuerklasse III und Sie die Steuerklasse V beibehalten. Dies gilt auch, wenn Sie mit Hauptberuf und 400 EUR Job zusammengerechnet mehr als Ihr Partner verdienen sollten und Sie im Hauptberuf aber weniger verdienen als Ihr Partner, da ja der 400 EUR Nebenjob sowieso nicht steuerpflichtig für Sie ist.
An einen Steuerklassenwechsel sollten Sie allerdings denken, wenn Sie im steuerpflichtigen Hauptberuf mehr als Partner verdienen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
23. Mai 2005
|
11:52
Antwort
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