Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst: Es ist ein offensichtlich weit verbreiteter Irrglaube, es gebe bei jeder Art von Verträgen ein Widerrufsrecht. Dem ist nicht so.
In Ihrem Fall wurde ein Anwaltsvergleich geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Damit ein Vertrag zustande kommt, ist es erforderlich, dass der eine Vertragspartner ein Angebot macht und der andere dieses Angebot annimmt. Genau dies ist nach Ihren Angaben geschehen, denn die Gegenseite hat das Vergleichsangebot akzeptiert.
Ich rate Ihnen, durch Ihren Anwalt prüfen zu lassen, ob nicht die Anfechtung des Anwaltsvergleiches ein probates Mittel in Ihrem Fall darstellt. Hierbei müsste geprüft werden, ob die Anfechtung überhaupt möglich wäre und ob Sie, wegen der daraus resultierenden Schadensersatzpflicht, wirtschaftlich sinnvoll ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
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Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die Online-Anfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Sehr geehrter Herr RA Zieger,
vielen Dank für die Beantwortung meines Schreibens. Es ergeben sich aus der Beantwortung noch folgende Fragen:
Wann wäre die Anfechtung unseres Anwaltsvergleichs möglich? Welche Kriterien müssen dafür vorhanden sein? Was meinen Sie mit der daraus resultierenden Schadensersatzpflicht?
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Beantwortung Ihrer weiteren Fragen nicht im Rahmen der Nachfragefunktion erfolgen kann.
Nach den Regeln des Forums dient die Nachfragefunktion lediglich der Klarstellung und zur Klärung von Verständnisproblemen, nicht jedoch der Beantwortung weiterer/weitergehender Fragen.
Gern bin ich bereit Ihre weiteren Fragen im Rahmen der persönlichen Beratungsanfrage zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-