Auto-Verkauf

24. September 2008 19:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Nach dem Tod des Ehemannes,stellte sich heraus das Auto, das vor 2 jahren verkauft wurde ,immer noch autoversicherung,und Steuer auf seinen Namen Abgebucht wurde.

Auf Nachfrage beim Händler gab dieser erst den Wagen als verkauft,dann räumte er ein, der Wagen steht bei ihm in der Tiefgarage was enorme kosten(Wartung des Wagen Tüv)und vieles
mehr verursachte.In diesen 27 Monaten kam keinerlei Anruf oder
Rechnung an.
Der Ehemann war seit zwei Jahren krank,konnte sich an nichts mehr erinnern.Auch liegen keinerlei Unterlagen vor weder hier
noch beim Händler.Was ist zu tun???

mit freundlichen grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihren Angaben verhält es sich so, dass kein Nachweis über den Eigentumsübergang des Pkw von Ihrem verstorbenen Ehemann auf eine dritte Person vorliegt, insbesondere kein Kaufvertrag, auch nicht bei dem Händler, der anscheinend mit dem Verkauf beauftragt worden war.

Dies bedeutet zunächst, dass Sie als Erbin aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, für die Autoversicherung und Steuer aufkommen müssen, und vom Grundsatz her auch für die Wartungskosten und den TÜV, allerdings kann die Geltendmachung solcher Aufwendungen seitens des Händlers dann eventuell nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwirkt sein, da er sich so lange nicht gemeldet hat, wenn dadurch der Anschein erweckt wurde, eine Forderung werde nicht erhoben.

Zunächst sollten Sie aber versuchen, über die Polizei den derzeitigen Halter des Fahrzeugs zu ermitteln. Um ein berechtigtes Interesse an dieser Information nachzuweisen, können Sie z.B. die Unterlagen vom Finanzamt wegen der Kfz-Steuer vorlegen, sowie Ihren Erbschein. Der Halter ist zwar nicht zwingend identisch mit dem Eigentümer, jedoch besteht insofern eine Eigentumsvermutung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten dürfen Sie gerne nachfragen.

Die hier zitierten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xii.htm
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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