Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Da Sie das Fahrzeug von einem Händler, also einem Unternehmer im Sinne des BGB, erworben haben, ist der vorliegende Gewährleistungsausschluss unwirksam. Insoweit wäre lediglich (wegen einer gebrauchten Sache) eine Gewährleistungsverkürzung auf ein Jahr zulässig. Hiervon müssten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vosatzes gem. § 309 Nr. 7 a, b BGB
ausgenommen sein. Da dies nicht der Fall ist, ist der gesamte Gewährleistungsausschluss unwirksam (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">BGH VIII ZR 3/06</a>).
2.) Vom Vorliegen einer Garantie würde ich im vorliegenden Fall nicht ausgehen. Jedoch stellt die erhöhte Laufleistung ein negatives Abweichen des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand dar. Dies ist ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB
. Sie sind daher berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
3.) Die Gewährleistungsansprüche bestehen im Verhältnis der Vertragsparteien, sie stehen also dem Käufer gegen den Verkäufer zu. In diesem Verhältnis ist es unbeachtlich, ob der Verkäufer seinerseits einen Dritten in Regress nehmen könnte.
Das Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen setzt zunächst einmal nur voraus, dass im Zeitpunkt des Gefhrübergangs (Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer) ein Sachmangel bestand. Im Verbrauchsgüterkauf gilt innerhalb der ersten 6 Monate die Beweislastumkehr des § 476 BGB
. Der Verkäufer muss also beweisen, dass ein Mangel nicht vorlag.
Auch nach Ablauf der 6 Monate müssten Sie nicht beweisen, wer die KM-Manipulation vorgenommen hat, sondern nur, dass der Mangel als solcher vorlag.
(Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es also nicht an. Der Einwand, nicht der Verkäufer sondern Dritte haben den KM-Stand manipuliert, könnte also nur dann zum Tragen kommen, falls Sie Schadensersatz verlangen würden, da dieser Anspruch verschuldensabhängig wäre. Auch hier würde das Verschulden zunächst vermutet, weshalb der Verkäufer einen Entlasungsbeweis führen müsste.)
4.) Bei der Auswahl der in § 437 BGB
genannten Ansprüche steht dem Käufer grundsätzlich das Wahlrecht zu. Lediglich beim Rücktritt kann der Verkäufer einwenden, dass dieser wegen eines unverhältnismäßig geringen Mangels ausgeschlossen ist. Diese Einschränkung gibt es bei der Minderung nicht.
5.) Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt nach § 441 III BGB
. Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zusatnd zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (geminderter Kaufpreis = Istwert x Kaufpreis / Sollwert).
6.) Wie oben bereits ausgeführt, gilt in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers.
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen wollen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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