Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Die Fahrtkosten sind als Wegekosten bei Vornahme einer Mängelbeseitigung zu erstatten. Ob der Käufer einen gesetzlichen Anspruch hat, hängt davon ab, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Die Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß nimmt die Rechtsprechung regelmäßig unter Berücksichtigung von Laufleistung und Alter des jeweiligen Fahrzeuges vor. Gebrauchs- und Alterserscheinigungen des Fahrzeuges, die durch die bisherige Nutzung auftreten, sind nicht als Fehler des Fahrzeuges anzusehen.
Zur Bewertung ob ein Defekt als Mangel oder Verschleiß einzustufen ist, erfolgt ein Vergleich des verkauften Fahrzeuges mit Vergleichsfahrzeugen derselben Fahrzeugklasse. Stellt sich dabei heraus, dass bei Vergleichsfahrzeugen der gerügte Defekt in gleicher Art und Weise auftritt, handelt es sich um Verschleiß; das verkaufte Fahrzeug entspricht dann dem Stand der Technik. Sie sollten sich insoweit beim Hersteller erkundigen, ob der gerügte Defekt des Scheibenwischermotors bei vergleichbaren Fahrzeugen ebenfalls auftritt.
Es lassen sich in der Rechtsprechungen Tendenzen dahin erkennen, dass verschleißbedingte Defekte ab eine Laufleistung von etwa 125.000 km und bei einem Alter von etwa sieben Jahren anerkannt werden. Diese Grenzen dürften jedenfalls bei nicht sicherheitsrelevanten Bauteilen anwendbar sein. Der von Ihnen geschilderte Defekt liegt insofern in etwa "auf der Grenze", so dass sowohl Mangels, als auch Vergleich vorliegen können. Eine endgültige Einschätzung dazu wird vermutlich nur ein Kfz-Sachverständiger nach Durchsicht des Fahrzeuges geben können.
Da die Beweislast für die Mangelfreiheit des Fahrzeuges in diesem Fall bei Ihnen liegt und die Kosten für ein Gutachten den im Raum stehenden Reparaturaufwand und die Fahrtkosten vermutlich übersteigen, empfehle ich Ihnen eine einvernehmliche Regelung mit dem Käufer zu treffen, sofern der Hersteller keine eindeutige Auskunft zu Ihren Gunsten geben kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt