Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Generell ist natürlich bei einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an gesetzliche Gewährleistungsrechte zu denken. Von den Mängeln abzugrenzen ist der notwendige Austausch eines Verschleißteils. Bei den von Ihnen beschriebenen Defekten vermag ich nicht zu erkennen, dass es sich dabei um Verschleißteile handeln kann.
Vorrangig beim Verkauf ist natürlich das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Freilich muss dem Verkäufer vorgeschaltet dazu auch Gelegenheit gegeben werden, das Auto technisch zu überprüfen. Anhand Ihrer Schilderung kann ich nicht erkennen, ob die erste Diagnose auch vom Händler stammte. Sollte dies der Fall sein, läge eine von diesem zu vertretende Nachbesserungsverweigerung vor, sodass Sie für die dann anderweitig durchgeführte Reparatur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer hätten.
Haben Sie bis dahin dem Verkäufer aber keine Möglichkeit zur Prüfung gegeben und dann auch keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, dürfte die Erstattung schwierig werden, da dann kein Verzug des Händlers vorlag. Die pauschale Verweigerung der Nachbesserung (so ist auch das Einschreiben des Händlers zu verstehen) dürfte dann auf die fehlende Prüfungsmöglichkeit durch den Händler zurückzuführen sein. Eine Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens sehe ich auch bei beruflichen Gründen nicht, da sie sofort den Wagen beim Händler hätten prüfen lassen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Leider konnte ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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