Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat (Verkäufer ist unternehmerisch tätig geworden und Sie haben den Wagen zum Privatgebrauch gekauft), gilt Folgendes:
2. Gemäß § 474 ff BGB
wird vermutet, dass ein Mangel bei Übergabe des Wagens vorlag, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.
3. Das „Gebrauchtwagengutachten“ kann als Grundlage für Zusicherungen angesehen werden. Für eine konkrete Aussage müsste ich das Gutachten sehen.
4. Wenn es tatsächlich ein Gutachten darstellt, worin bestimmte Bedingungen/Eigenschaften zugesichert wurden und dort als Profiltiefe 5mm angegeben ist, kann darin eine Zusicherung liegen. In diesem Fall stellt die Abweichung einen Mangel dar, wobei bei 0,5 mm Abweichung wohl noch eine gewisse Toleranz anerkannt werden wird. Bei 3,5 mm Tiefe muss der Verkäufer den Reifen selbst ersetzen.
5. Die Äußerung hinsichtlich des Zahnriemens reicht meines Erachtens nicht für eine zugesicherte Eigenschaft des Wagens.
6. Wenn der Wagen mit Klimaanlage verkauft wurde, kein Mangel hinsichtlich der Anlage aufgedeckt wurde, hat der Verkäufer den Mangel zu beheben. Denn Sie durften beim Kauf davon ausgehen, dass die Anlage auch funktioniert.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 12.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Vielen Dank für die rasche Antwort. Sie haben mir in zwei Punkten damit weitergeholfen. Allerdings würde ich gerne noch ein paar Infos haben, inwiefern mündliche Zusagen in einem Kaufgespräch, die nicht zusätzlich schriftlich fixiert wurden, gültig sind. Die Angaben wurden stets im Beisein von Zeugen getätigt. Als Laie habe ich doch kein so umfangreiches Fachwissen darüber, was normal bzw. nicht normal ist, so daß es mir doch schwer fallen wird, den Wahrheitsgehalt einer Aussage des Verkäufers selbst oberprüfen zu können.
Darf ich mich auf Zusagen verlassen? Oder muss ich alles schriftlich fixieren, was mir auch nur im Ansatz undurchsichtig vorkommt? Da fühle ich mich als Laie etwas überfordert ;-)) Vielen Dank im voraus.
Die Beweisproblematik steht immer im Raum. Wenn Sie tatsächlich eine Zusicherung erhalten wollen, sollte diese Zusicherung im Kaufvertrag unter der entsprechenden Rubrik aufgeführt sein. Sonst müssen Sie nachweisen, dass es sich um eine Zusicherung gehandelt hat.
Diese Praxis ist für einen Laien sicher nicht einfach, jedoch kann anders vor Gericht der Nachweis nur schwer erbracht werden, dass hier eine Zusicherung vorgelegen hat.
Somit gilt die Regel, alles schriftlich zu fixieren, auch wenn es umständlich ist.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin