Kündigungsfristen bei einem befristeten Arbeitsvertrag

20. Mai 2005 13:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,
ich bin seit knapp 5 Jahren an einer Hochschule als Wiss. MA (Promotionsstelle, nach BAT bezahlt) beschäftigt. Wie gewönlich, handelte es sich die ganze Zeit um befristete Verträge, die lückenlos aneinander abgeschlossen waren. Verteilung der Arbeiszeiten wie folgt - bis 31.12.03 durchgehend vollzeit (in mehreren Verträgen mit Laufzeit 0,5-1,5 Jahre, 1.1.05-31.12.05 70% Arbeitszeit. Ab 1.1.05 vollzeit 4-Monate-Vertrag, ab 1.5.05 8 Monate vollzeit. Nun habe ich einen unbefristeten Vertrag ab 1.10. unterzeichnet. Die 1. Aussage von der Verwaltung lautete, dass für Wiss. Mitarbeiter 4 Monate zum Quartalsende als Kündigungsfrist gilt. Ich habe vermeintlich fristgerecht gekündigt (am 12.05). Nun kam nach Zugang der Kündigung die Antwort von der Verwaltung, dass die 1. Aussage ein Irrtum war. Die Begründung - da der aktuelle Vertrag weniger als 1 Jahr Laufzeit hat (befristet auf 8 Monate), besteht kein Anspruch auf Kündigung, außer über einen Auflösungvertrag. Kann das sein? Die Verträge waren doch im direkten Anschluß ohne einen einzigen Tag Lücke über mehr als 4 Jahre gelaufen. Das heikle an der Sache ist, sollte ich den neuen Vertrag nicht wahrnehmen können (weil der AG auf einen Auflösungsvertrag sich nicht einlässt) bin ich theoretisch nach dem Jahreswechsel Arbeitslos (wg. der aktuellen Befristung des bestehenden Arbeistverhältnisses) und damit mir Schaden entsteht.
Fragen: Lässt sich aus der aktuellen Vertragslage ein Anspruch auf Kündigung zum 01.10 oder früher ableiten? Welche sonstigen Möglichkeiten habe ich, umd die Kündigung zu fordern (aus der Situation der drohenden Arbeistlosigkeit nach Ablauf des Vertrags, falls der neue Job nicht angenommen werden kann)?
Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Die mehrfache Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse bleibt auch unter Geltung des TzBfG zulässig. Bei Befristungen aus sachlichem Grund ist die Rechtsprechung des BAG zu beachten, wonach bei mehrfacher Befristung mit zunehmender Dauer der Beschäftigung die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung zunehmen (BAG DB 87, 2210 ). Ohne nähere Kenntnis unterstelle ich aber, dass ein Sachgrund vorliegt und die Befristung zulässig ist – vergl. insbesondere für Hochschulmitarbeiter § 57 b HRG.

Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung grundsätzlich nicht möglich. Eine vorzeitige Beendigung ist nur im Wege der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder im Wege des Aufhebungsvertrages möglich. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung kann allerdings vertraglich vereinbart werden (§15 III TzBfG ).

Aus das HRG sieht für Hochschulen nur eine Kündigung vor, wenn Drittmittel wegfallen.

Nach Ihrer Schilderung liegen keine Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Im Hinblick auf die evtl. abweichenden Vereinbarungen sollten Sie noch einmal Ihren Arbeitsvertrag durchsehen und evtl. landestypische Regelungen prüfen lassen. Hierzu empfehle ich Ihnen dringend, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und Ihm den Vertrag zur weiteren Prüfung und Beratung vorzulegen. Im Zweifel sollten Sie, wie von der Hochschulverwaltung angedeutet, einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, eine detaillierte Prüfung ist in diesem Medium leider nicht möglich. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2005 | 15:14

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist die oben geschilderte Darstellung des mir entstehenden Nachteils/Schadens, wenn ich den unbefristeten Vertrag nicht wahrnehmen kann, weil ich den befristeten nicht kündige ein Grund für eine außerordentliche Kündigung?
Gruss,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2005 | 19:27

Ich sehe dies, wie bereits gesagt nicht so.

Es handelt sich hierbei icht um einen Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an sich unzumutbar macht.
Dies ist aber Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung.

Die Befristung oder Kündigungsfristen sollen beide Parteien absichern, dies kann nicht durch witschasftliche Erwartungn untergraben werden. Damit würden Sie - letzendlich für beide Seiten - alle Kündigungsfristen umgehen können.

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