Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:
Die Angemessenheit der Wohnraumfläche ist von Bedeutung, wenn die Gemeinde oder die Arge im Rahmen der Leistungen von Arbeitslosengeld und anderen Grundsicherungsleistungen auch Leistungen für Wohnung und Heizung zahlen.
Ob und in welcher Höhe der damit nicht zusammenhängende Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt nicht davon ab, ob der Anspruchsteller eine Wohnung in angemessener Größe bewohnt. Wohngeld wird als staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt und zwar als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder für Bewohner eines Heimes oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Haushaltsgröße (Anzahl der Personen die in einem Haushalt leben) dem Haushaltseinkommen und der ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen ab. Außerdem hängt die Höhe des Wohngeldes auch davon ab, welche der insgesamt sechs Mietstufen maßgebend ist. Die Städte und Gemeinden sind bundesweit in sechs Mietstufen eingeteilt. Für Gemeinden mit dem niedrigsten Mietenniveau gilt die Stufe I und für die treuesten Wohnorte die Stufe VI. In welche Stufe eine Wohngemeinde fällt, ist in der Anlage zur Wohngeldverordnung geregelt.
Wenn Haushaltsgröße, Haushaltseinkommen und Mietstufe der Wohnortgemeinde feststehen, kann die Höhe des Miet- bzw. Lastenzuschusses nach der Wohngeldtabelle festgestellt werden. In der Wohngeldtabelle sind die monatlichen Haushaltseinkommen und die berücksichtigungsfähigen Mieten gegenübergestellt. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn das Einkommen über der für die maßgebliche Mietstufe geltenden Einkommensgrenze liegt.
Nicht die Angemessenheit des Wohnraums aber die Höhe der Miete bzw. monatlichen Belastung spielt letztlich doch bei der Wohngeldberechnung eine Rolle. Da Wohngeld nur für angemessen hohe Wohnkosten gewährt wird, kann die Miete bzw. Belastung des Anspruchstellers nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bezuschusst werden. So beträgt z. B. für einen Vier-Personen-Haushalt in einer Gemeinde der Mietstufe VI der Höchstbetrag für die zuschussfähige monatliche Miete 630 EUR.
Informationen über Mietstufe, Einkommensgrenze, Höchstbeträge etc. finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Brau und Straßenentwicklung (http://www.bmvbs.de)
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Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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