Bestandskraft von Baugenehmigung und Unterlaufen des Nachbarrechts mit Nachtrag?

10. September 2008 19:20 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Einer hinsichtlich OKFF geänderten Baugenehmigung (§34 BauGB ) wurde als Nachbar 2002 auch wegen der Zusage der einzuhaltenden Geländehöhe durch die Behörde nicht fristgemäß widersprochen, jedoch der Nachtragsgenehmigung zur Legitimierung der dennoch erfolgten Auffüllung des gesamten ebenen Geländes um bis zu 80 cm. Gegen die Ablehnung, die wegen verschwundener Akten erst 2006 erfolgte, wurde Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die dort mögliche Akteneinsicht ergab eine Reihe von Fragwürdigkeiten. So z. B. wurde der Bau durch Anbauten verlängert, die entscheidende Ansichtszeichnung jedoch nicht ersetzt. Der geänderte Lageplan zur Baugenehmigung vom 11.4.02 wurde erst am 16.4.02 erstellt und weist die 16 m übersteigende Abstandsfläche korrekt aus (Schmalseitenprivileg). Eine Rückdatierung der bauaufsichtlichen Prüfung des Lageplans auf den 8.4.02 wurde auf den 22.4.02 geändert. Für das Genehmigungsverfahren wird dokumentiert, dass der geänderte Lageplan (mit Eingang am 16.4.02) am 11.4.02 vorgelegen hätte. Eine mir ausgehändigte Baugenehmigung vom 8.4.02 existierte nicht in den Akten, aber als Rückseite einer Notiz als FAX des Bauherrn vom 15.5.02 an die Behörde. Das Dokumentenmanagement belegt für die Seite 2 der "neuen" Baugenehmigung vom 11.4.02 (mit höherer OKFF gegenüber der Genehmigung vom 8.4.02) den 22.4.02 gegenüber 5.4.02 der anderen Seiten. Das Vermessungsprotokoll nach Fertigstellung des Kellers/Bodenplatte belegt eine höhere OKRF als festgelegt (Abstandsfläche). Dem entgegen wurden von der Behörde bei persönlicher Übergabe der neuen Genehmigung vom 11.4.02 dazu aktenkundig (Gesprächsprotokoll der Behörde) falsche Angaben gemacht. Es wurde somit nachweislich gelogen.

Würden bereits diese Sachverhalte den Verdacht auf gezielte Aktenmanipulation begründen und wäre dann dem Verdacht des Betruges und möglicherweise Korruption seitens Mitarbeiter der Behörde nachzugehen? Könnte eine so erlangte bestandskräftige Genehmigung dann in Frage gestellt werden, wenn Betrug der Behörde und (vorerst) nicht des Vorratsbauherrn feststellbar wäre (ggf. auch nur durch Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung)?

Im laufenden Verfahren ignoriert das Verwaltungsgericht bislang alle Hinweise und Anträge auf Prüfung dieser Sachverhalte. Auch auf ein behördeninternes Rechtsgutachten, wonach die Nachtragsgenehmigung schwerwiegende Mängel aufweisen soll (fehlender Vorgang), wird nicht eingegangen. Offenbar nur auf Basis der Betrachtungen einzelner Faktoren des Nachbarrechts zur Geländeerhöhungen wird ein abschlägiges Urteil angedeutet und eine Klagerücknahme nahe gelegt.

Sollte dem gefolgt werden, oder kann mit vertretbarem Aufwand eine Bewertung der fraglichen Sachverhalte erreicht und ein Unterlaufen von bestandenem Recht mit dem Nachtrag verhindert werden (auch wenn die neue BauOBln wesentliche Mängel heilt)? Kann zumindest erreicht werden, dass bei folgender Grenzbebauung (Garage) nicht von dieser künstlichen Höhe ausgegangen wird? Muss ein Gericht bei Verdacht auf mögliche Straftaten von selbst tätig werden?

Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich hier an.
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER