Eintreibung Forderung nach Restschuldbefreiung

14. Oktober 2025 08:17 |
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Strafrecht


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in unter 2 Stunden

Guten Tag, ich habe im Jahre 2009 Privatinsolvenz angemeldet und im Jahr 2015 Restschuldbefreiung erlangt. Nun erhalte ich von einem Inkassounternehmen eine Forderung, die aus dem Jahr 1986 stammt. Hier geht es um einen ungedeckten Euroscheck (wurde nicht strafrechtlich verfolgt); im Jahr 2001 wurde dazu letztmalig versucht durch einen Gerichtsvollzieher zu vollstrecken (mangels Vermögen ohne Erfolg). Bei Beantragung der Insolvenz lagen mir Unterlagen aus dieser Sache nicht mehr vor, so dass dieser Gläubiger nicht in der Gläubiger-Auflistung enthalten war. Das Inkassounternehmen fordert nun dennoch weiter mit der Begründung " ...vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, aufgrund derer wir entsprechenden Schadenersatz von Ihnen fordern können...". Ist das so korrekt bzw. rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Martina Märsch

14. Oktober 2025 | 08:56

Antwort

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Sehr geehrter Fragestellerin,

im Folgenden erhalten Sie eine ausführliche rechtliche Einschätzung zu der vom Inkassounternehmen geltend gemachten Forderung aus dem Jahr 1986, die auf einen ungedeckten Euroscheck zurückgeht und nach Ihrer Privatinsolvenz sowie erteilter Restschuldbefreiung im Jahr 2015 erneut eingefordert wird.


1. Restschuldbefreiung und vergessene Forderungen

Sie haben im Jahr 2009 Privatinsolvenz beantragt und 2015 die Restschuldbefreiung erhalten. Grundsätzlich gilt: Die Restschuldbefreiung erfasst alle Insolvenzforderungen, auch wenn ein Gläubiger – wie in Ihrem Fall – versehentlich nicht zur Tabelle angemeldet wurde, sofern dem Gläubiger die Insolvenz nicht bekannt war und kein vorsätzliches Verschweigen Ihrerseits vorlag. Die Forderung aus dem Jahr 1986 wäre damit grundsätzlich von der Restschuldbefreiung umfasst, sofern es sich um eine gewöhnliche Forderung handelt.



2. Ausnahme: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 InsO)

Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie vom Gläubiger als solche zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. In Ihrem Fall wurde die Forderung aber nicht angemeldet, da der Gläubiger nicht bekannt war. Zudem müsste der Gläubiger die vorsätzliche unerlaubte Handlung substantiiert darlegen und nachweisen.



3. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Das Inkassounternehmen beruft sich auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Hierfür müsste nachgewiesen werden, dass Sie den Gläubiger vorsätzlich und in besonders verwerflicher Weise geschädigt haben. Ein ungedeckter Euroscheck allein reicht hierfür in der Regel nicht aus, insbesondere wenn keine strafrechtliche Verurteilung oder ein entsprechender Titel vorliegt. Die bloße Behauptung des Inkassounternehmens genügt nicht.



4. Verjährung

Titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In Ihrem Fall wurde zuletzt 2001 vollstreckt, sodass die Verjährung spätestens 2031 eintritt, sofern ein Titel vorliegt. Liegt kein Titel vor, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat. Die Forderung aus 1986 wäre dann längst verjährt.



5. Handlungsempfehlung

Sie sollten sich gegenüber dem Inkassounternehmen auf die erteilte Restschuldbefreiung berufen und – sofern kein Titel vorliegt – zusätzlich die Einrede der Verjährung erheben. Fordern Sie das Inkassounternehmen auf, einen etwaigen Titel vorzulegen. Ohne Titel und ohne Nachweis einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar.



Fazit:

Nach dem Kontext und Ihrer Schilderung ist die Forderung des Inkassounternehmens nicht mehr durchsetzbar, sofern kein Titel vorliegt und keine vorsätzliche unerlaubte Handlung nachgewiesen werden kann. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegenüber nicht angemeldeten Forderungen, sofern diese nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen und nicht als solche angemeldet wurden. Die bloße Behauptung einer sittenwidrigen Schädigung reicht nicht aus. Sie können die Einrede der Verjährung und der Restschuldbefreiung erheben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

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