Untermietvertrag Gewerbr

13. Oktober 2025 10:13 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wir mieten Praxisräumlichkeiten für physiotherapeutische Dienstleistungen an. Ferner vermieten wir an eine selbstständige Kollegin unter. In den letzten Jahren hat sich diese Kollegin in einen Raum "eingenistet", was von allen toleriert wurde. Dieser steht ihr lt. Untermietvertrag allerdings nicht explizit zu. Nun hat sich bei uns, durch Neueinstellungen, eine gewisse Raumknappheit entwickelt, die wir entschärfen könnten, wenn wir "ihren" Raum mit nutzen könnten. Die selbstständige Kollegin ist nur an drei Tagen in der Woche in der Praxis. Ihr Raum ist abschließbar, da sie dort "private Sachen" lagert.
Wir als Vermieter haben allerdings Zutritt, da das Abschließen mittels Türcode geregelt ist.
Die Kollegin will "ihren Raum" nicht hergeben.
Jetzt zur Frage: Besteht eine Art betriebeliche Übung, bzw. hat sie durch die letzten Jahre, in denen das ja auch so gelebt wurde, als sei es ihr Raum, eine Recht für die Kollegin, diesen weiterhin exklusiv zu nutzen?
Der Untermietvertrag stellt lediglich eine allg. Praxisnutzung zu und schließt mündliche Nebenabreden aus.
Vielen Dank im Voraus

13. Oktober 2025 | 10:46

Antwort

von


(22)
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Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
auch wenn im Untermietvertrag darauf hingewiesen wurde, dass Nebenabreden, Ergänzungen, etc. der Schriftform bedürfen, besteht allgemein die Möglichkeit, diese durch mündliche Vereinbarungen zu ändern, ggf. durch eine Vorgehensweise über einen längeren Zeitraum, also durch schlüssiges Verhalten.
Insbesondere scheint in dem von Ihnen erwähnten Vertrag auch nicht konkret auf Räumlichkeiten Bezug genommen worden zu sein, sondern es wurde allgemein auf eine Praxisnutzung hingewiesen, sodass die zusätzliche Nutzung auch bereits von dem Vertrag umfasst sein könnte.
Daher sollten Sie, um Probleme zu vermeiden, den Teil des Untermietvertrages kündigen, welcher die zusätzliche Nutzung von Räumlichkeiten beinhaltet. Auch wenn in der Vergangenheit die Nutzung geduldet wurde, kann eine Kündigung ausgesprochen werden, da deren Verzicht zur Folge hätte, dass allgemein eine Überlassung von Räumlichkeiten, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag oder nur eine mündliche Abrede getroffen wurde, ansonsten niemals beendet werden könnte.
Für die Zukunft kann die Mieterin also keine Rechte herleiten. Ich gehe davon aus, dass die Kündigung des gesamten Untermietverhältnisses unabhängig vom Bestehen Ihres Mietvertrages möglich sein wird, sodass Sie natürlich auch den gesamten Vertrag beenden könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten. Sollte sich eine weitere Rückfrage ergeben, können Sie dazu gerne auf die kostenfreie Nachfrageoption zurückgreifen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

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