Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung spricht derzeit vieles dafür, dass die Hauptursache des Unfalls bei der Fahrradfahrerin liegt. Sie hat die Fahrbahn auf der falschen Seite und damit entgegen der Fahrtrichtung befahren. Dieses Verhalten stellt einen eindeutigen Verkehrsverstoß nach § 2 Abs. 4 StVO dar und begründet grundsätzlich eine überwiegende Haftung der Radfahrerin. Dass Sie vor dem Abbiegen angehalten und sich vergewissert haben, dass von links kein Verkehr kam, spricht zudem für ein verkehrsgerechtes Verhalten Ihrerseits.
Allerdings gilt beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 3 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber querenden Fußgängern und Radfahrern. Diese Pflicht umfasst insbesondere, dass Sie den Kreuzungsbereich so überblicken müssen, dass auch mit verkehrswidrigem Verhalten anderer gerechnet wird. Wenn die Polizei oder die Bußgeldstelle der Auffassung ist, dass Sie beim Abbiegen die Radfahrerin hätten erkennen und den Unfall vermeiden können, kann dies zu einer (Mit-)Verantwortung führen.
Ob daraus ein A-Verstoß im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung resultiert, hängt wesentlich davon ab, ob ein Bußgeldverfahren wegen eines typischen „gefährdenden Abbiegeversstoßes" (§ 9 Abs. 3 StVO, Regelsatz 70 € + 1 Punkt) eingeleitet wird.
Ein solcher Verstoß wäre grundsätzlich als A-Verstoß zu werten, was in Ihrer verlängerten Probezeit eine Teilnahme an einem Aufbauseminar und eine weitere Probezeitverlängerung auslösen könnte. Sollte jedoch die Radfahrerin eindeutig den Unfall verursacht haben, ist nicht zu erwarten, dass Ihnen ein A-Verstoß zur Last gelegt wird.
Da die Polizei bereits vor Ort war und den Sachverhalt aufgenommen hat, empfehle ich Ihnen dringend, zunächst keine eigenständige Stellungnahme gegenüber der Polizei oder der Versicherung abzugeben, bevor Sie anwaltlich beraten sind. Selbst gut gemeinte Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden, insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren (z. B. fahrlässige Körperverletzung).
Ich empfehle daher, zeitnah anwaltliche Vertretung zu beauftragen, sobald Sie Post von der Polizei oder der Bußgeldstelle erhalten. Ihr Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, den genauen Inhalt der Unfallaufnahme prüfen und gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
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