Kündigung Resturlaub und Krankengeld

6. Oktober 2025 14:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Konsequenzen eigene Kündigung während Krankschreibung:
Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, auch während einer Krankschreibung, verhängt die Agentur für Arbeit auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen. Die Sperrzeit kann entfallen, wenn nachweisbar ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt (z.B. massive gesundheitliche Probleme, Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen). Während der Krankschreibung besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Krankengeldzahlung weiterhin, soweit die Krankschreibung durchgehend besteht. Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten, auch wenn die Kündigung selbst während einer Krankschreibung erfolgt.

Ist meine Einschätzung richtig ? Was passiert mit Resturlaub und Krankengeld ?

6. Oktober 2025 | 15:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Einschätzung ist im Wesentlichen zutreffend, ich erläutere die einzelnen Punkte im Detail:

1. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung während Krankschreibung:

Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit grundsätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen (§ 159 Abs. 1 SGB III, vormals § 144 SGB III). Dies gilt auch, wenn die Kündigung während einer Krankschreibung erfolgt.

Die Sperrzeit entfällt jedoch, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung nachweisen können. Als wichtiger Grund werden insbesondere massive gesundheitliche Probleme, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, anerkannt. Dies muss durch ein ärztliches Attest belegt werden, das idealerweise ausdrücklich zur Eigenkündigung rät. Auch Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen können als wichtiger Grund anerkannt werden, wenn diese entsprechend nachgewiesen werden, was aber nur sehr selten möglich sein dürfte.

2. Anspruch auf Krankengeld:

Während einer bestehenden Krankschreibung besteht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (in der Regel nach 6 Wochen) Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Dieser Anspruch bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, sofern die Arbeitsunfähigkeit lückenlos weiter besteht und die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug weiterhin erfüllt sind.

Die Kündigung – egal ob durch den Arbeitgeber oder durch Sie selbst – beendet den Krankengeldanspruch nicht, solange die Krankschreibung besteht und die Arbeitsunfähigkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses festgestellt wurde.

3. Resturlaub:

Der Urlaubsanspruch bleibt auch während einer Krankschreibung und bei einer Kündigung bestehen. Das bedeutet, dass nicht genommener Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, also ausgezahlt werden muss (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dies gilt auch, wenn Sie während der Kündigungsfrist krankgeschrieben sind und den Urlaub daher nicht mehr nehmen können. Die Auszahlung erfolgt mit der letzten Gehaltsabrechnung.

Zusammenfassend:

- Ihre Einschätzung zur Sperrzeit ist richtig: Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit, mit ärztlich belegtem wichtigen Grund entfällt sie.

- Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch nach Eigenkündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, solange die Krankschreibung lückenlos fortbesteht.

- Resturlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, ist abzugelten.

Wichtig ist, dass Sie im Falle einer Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest vorlegen, das die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestätigt, um die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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