Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt. Bitte beachten Sie, dass in diesem Rahmen nur eine erste Prüfung der Optionen möglich ist und das Vorhaben bei einem Verbleib Ihres Wohnsitzes in Deutschland auf jeden Fall mit rechtlichen Risiken verbunden ist und zur Mitigation ein erheblicher Aufwand erforderlich sein wird:
1. Die Gemeinsame Glücksspielbehörder der Länder (GGL) sieht in der Tat Event- und Prognosemärkte bis auf wenige Ausnahmen als illegales Glücksspiel an. Es ist indessen nicht ausreichend die Software auf einem ausländischen Server zu betreiben, da sich bereits aus dem Angebot in Deutschland oder für Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Zuständigkeit der GGL gegeben ist. Der Zugang aus Deutschland muss effektiv unterbunden werden. Solange Sie selbst Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie auch in Deutschland Ihre Steuern zahlen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Server des Angebots im Ausland steht.
2.
a) Betrieb über eine im Ausland gegründete Gesellschaft: Klare technische Trennung, bei richtiger Auswahl des Standortlandes können Sie die regulatorischen Risiken minimieren. Z.B. indem Sie ein Land wählen in dem dann zu diesem Zeitpunkt das Geschäftsmodell legal ist, wie es wohl bald in den USA der Fall sein wird.
Solange Sie selbst dann als Firmeninhaber Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kann aber eine Zuständigkeit durch die deutschen Behörden immer noch festgestellt werden, das gilt vor allem auch in steuerlicher HInsicht. Sie müssen außerdem auch effektive Maßnahmen ergreifen, um den Zugang für deutsche Nutzer zu unterbinden. Auch die rechtliche Compliance in einem Land wie den USA zu erreichen und die erforderlichen regulatorischen Anforderungen dort zu erfüllen wird wahrscheinlich aufwändig und teuer sein, insbesondere wenn Sie diese Leistungen von Deutschland aus einkaufen müssen.
Alternativ kommt auch in Betracht mit einem lizenzierten Betreiber zusammen zu arbeiten. Wenn Sie nur in geringem Umfang tätig sind, dann kommt auch in Betracht als privater Nutzer teiluzunehmen. Sobald Sie aber im erheblichen Umfang und dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind wird auch das als gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden, mit allen bereits bekannten strafrechtlichen, steurlichen und regulatorischen Risiken.
Letztlich müsste man sehr strikte Maßnahmen umsetzen und ein effektives Geo-Blocking mit einem strikten KYC-Prozess betreiben. Auch die rechtlichen Texte wie Nutzungsbedingungen und -hinweise können sinnvoll sein. Außerdem sollte auch möglichst wenig Aktivität von Deutschland aus erfolgen.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Leider gibt es in Ihrem Fall keine einfache Lösung. Kommen Sie gerne noch einmal auf mich zu, wenn Sie weitere Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Vielen Dank für die Antwort.
Zur Klarifizierung:
Die Software kauft und verkauft auf Polymarket automatisiert Scheine nach einem gewinnversprechendem System. Kein Kunde o.ä. soll hierbei in Erscheinung treten. Das notwendige Geld für die Einkäufe möchte ich selber zur Verfügung stellen.
Ein Angebot wird es folglich weder für Deutsche noch für Personen aus anderen Ländern geben.
Meine Frage ist also unter welchen Umständen deutsche Behörden nicht mehr davon ausgehen, dass von Deutschland aus (von mir) Glückspiel betrieben wird (§ 285 StGB), wenn meine Software, automatisiert auf Polymarket agiert.
Zu 1. ist so offen geblieben: Ist die GGL auch für aus dem Ausland agierende autonome Programme zuständig?
Bei 2. ist folgender Satz noch etwas unklar: "Solange Sie selbst dann als Firmeninhaber Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kann aber eine Zuständigkeit durch die deutschen Behörden immer noch festgestellt werden, das gilt vor allem auch in steuerlicher HInsicht."
Eine Versteuerung in Deutschland wäre für meine Zwecke völlig unschädlich.
Für mich ist ausschließlich relevant, ob § 285 StGB als anwendbar erachtet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
1. Die GGL ist zuständig für die Glücksspielaktivitäten, die von Deutschland ausgehend stattfinden. Wenn Sie selbst daran teilnehmen, dann ist die Behörde also zuständig.
2. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kann die GGL (und damit auch die Strafverfolgung nach § 285 StGB) zuständig sein. Auch wenn das steuerlich für Sie unerheblich ist, ist das immer ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Strafbarkeit.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Antwort für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-