Entscheidend ist, dass die von Ihnen genannte 50-Prozent-Futterregel nicht darüber bestimmt, ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen. Diese Grenze stammt aus dem Bauplanungsrecht und betrifft allein die Frage, ob eine Tierhaltung als Landwirtschaft gilt und dadurch bestimmte Vorteile beim Bauen im Außenbereich hat. Für Ihre private Pferdehaltung ist das nicht maßgeblich.
Ein Gewerbe setzt immer voraus, dass jemand dauerhaft mit dem Ziel arbeitet, einen Überschuss zu erwirtschaften, also am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt. Bei Ihnen ist das Gegenteil der Fall: Sie sammeln die Pacht nur ein, leiten sie weiter und tragen sogar mehr Kosten als Einnahmen. Es gibt keinen Marktauftritt, keine Kunden und keinen Gewinn. Damit liegt rechtlich kein Gewerbe vor. Kritisch wäre es nur, wenn Sie fremden Personen entgeltlich einen Stallplatz anbieten oder gegen Bezahlung die Versorgung übernehmen würden. In diesem Fall wäre die Schwelle zum Gewerbe überschritten und zusätzlich eine Genehmigung nach Tierschutzrecht erforderlich.
Richtig ist, dass Sie die Pferde bei der Tierseuchenkasse gemeldet haben. Dort gilt als Halter die Person, bei der die Tiere tatsächlich untergebracht sind und die für den Betrieb verantwortlich ist, unabhängig vom Eigentum. Auch eine Registrierung beim Veterinäramt ist nötig, was Sie bereits berücksichtigt haben.
Praktisch sollten Sie das Ordnungsamt schriftlich um eine Begründung bitten, auf welche Rechtsgrundlage es sich stützt. Weisen Sie freundlich darauf hin, dass es sich bei Ihnen um private Pferdehaltung mit Kostenumlage handelt und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Solange Sie keine Stallplätze gegen Entgelt anbieten oder zusätzliche Leistungen verkaufen, besteht keine Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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