Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Fragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist grundsätzlich die Berufung zum Landgericht möglich (§§ 511 ff. ZPO). Das Rechtsmittel der Revision ist hier nicht einschlägig. Eine Beschwerde ist nur gegen Nebenentscheidungen zulässig (z.B. Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung), nicht aber gegen die Hauptsache (die Zahlungsverpflichtung).
Die Formulierung im Urteil („Die zulässige Klage ist unbegründet…") dürfte ein offensichtliches Versehen sein. Gemeint ist: „…ist begründet." Solche Fehler kommen manchmal vor und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Urteils. Es ist kein „Formfehler", der das Urteil automatisch unwirksam macht.
Die Erfolgsaussichten einer Berufung dürften sehr gering sein. Erfolgschancen bestehen nur dann, wenn Sie in der Lage sind, substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Sie selbst von der Täterhaftung ausgeschlossen sind und wer als möglicher Nutzer in Betracht kommt (z.B. volljährige Kinder, Mitbewohner, Dritte mit Zugang, WLAN offenes Netzwerk). Die bloße Behauptung „ich war nicht da" wird als nicht ausreichend angesehen. Es entspricht überdies ständiger Rechtsprechung, dass die mögliche Täterhaftung (technisch) auch bei körperlicher Abwesenheit möglich ist.
Die Berufungsinstanz ist darüber hinaus keine „zweite Chance", um alles neu vorzutragen. Nur neuer Sachvortrag, den Sie in der ersten Instanz unverschuldet nicht vorbringen konnten, würde berücksichtigt werden. Alles, was Sie bereits in der ersten Instanz hätten sagen können, dürfen Sie in der Berufung nicht mehr neu einführen.
Sie könnten die Berufung nur auf die Überprüfung der Höhe der Forderung, zu deren Zahlung Sie verurteilt wurden, beschränken. Die Erfolgsaussichten dürften aber auch hier gering sein. Beträge von "um die 1.000,00 €" haben sich beim Filesharing von Filmen, zumindest solchen, die zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Abmahnung relativ neu waren, in der Rechtsprechung der Amtsgerichte "eingebürgert". Daher ist das auch immer der Betrag, den Frommer Legal einklagt. Solange hier kein offensichtlicher Fehler in der Rechtsanwendung durch das Amtsgericht nachweisbar ist, wird das Landgericht an der Höhe der Forderung nichts ändern.
Der Streitwert wurde hier auf 1.117,90 € festgesetzt – das entspricht der zugesprochenen Gesamtsumme und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass Sie ein geringes Einkommen haben, ist kein Grund für Streitwertreduzierung. Nur eine falsche Bewertung des wirtschaftlichen Interesses wäre anfechtbar.
Mit dem Urteil sind sämtliche Forderungen der Gegenseite aus der Angelegenheit abgegolten. Weitere Forderungen hieraus sind nicht zu befürchten.
Sie können mit Frommer Legal verhandeln, allerdings wird sich dies auf die Frage einer Ratenzahlung beschränken müssen. Frommer Legal dürfte nicht dazu bereit sein, Ihnen hinsichtlich der Höhe der Forderung oder der Kosten des Rechtsstreits entgegenzukommen, immerhin hat man nun ein Urteil "in der Hand". Wenn Sie allerdings Ihre Einkommenssituation darlegen, dürfte es möglich sein, auch geringe monatliche Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Kurzum: Die Erfolgsaussichten einer Berufung dürften leider sehr gering sein. Zu empfehlen wäre hier die Vereinbarung einer Ratenzahlung.
Hierfür wünsche ich viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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