Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im Rahmen des Angebotes virtueller Server sind in Ihrem Fall die Datenschutzbestimmungen aus dem Telemediengesetz (TMG), dem Telekommunikationsdienstegesetz (TKD) und Budesdatenschutzgesetz (BDSG) zu berücksichtigen.
Bereits nach dem BDSG, welches grundsätzlich neben den Vorschriften des TMG und TKD im Rahmen fehlender Spezialität dieser Gesetze Anwendung findet, ist es gemäß § 5 BDSG
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Statuiert ist hier das sogenannte Datenschutzgeheimnis.
Daten sind dabei personenbezogen im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann.
Dies ist bei Datenbeständen auf einem vermieteten Server unproblematisch der Fall. Als personenbezogene Daten gelten dabei bereits die Dateinamen. Auch ist zu beachten, dass der Dateiname oftmals bereits einen starken Hinweis auf den Inhalt der jeweiligen Datei enthält.
Sie sollten deshalb sicherstellen, dass sowohl die bisherige Verfahrensweise des maschinellen Abgleichs von Dateinamen auf störerische Inhalte (torrent.exe, emule.exe, etc.), wie auch die entsprechende Sichtung der Verzeichnisstrukturen die Einwilligung des jeweiligen Nutzers erfährt.
Dies sollte auch unter dem Aspekt geschehen, dass man im Rahmen eines automatisierten Abgleichverfahrens möglicherweise die Nutzungsrechte des Mieters am Server tangiert. Für eine genaue rechtliche Einschätzung wäre es aber erforderlich, dass mir für die Beurteilung dieser Frage die Vertragsunterlagen zur Serververmietung vorliegen würden.
Sie sollten wegen der angesprochenen Gründe darauf bedacht sein, sich das von Ihnen beschriebene Verfahren durch den Kunden vertraglich zusichern zu lassen und in einer vom Nutzer zu akzeptierenden Datenschutzerklärung gesondert auf das Recht zur Verarbeitung und Nutzung der Daten hinweisen.
An die Einwilligung des Nutzers in die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise sind die Anforderungen der Eingangs erwähnten Gesetze zu beachten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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