Wohngeld und geschützte Altersvorsorge

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mein schwer kranker Partner und ich beziehen seit knapp 2 Monaten Wohngeld, schwer durchgekämpft nach 1 Ordner voller unendlicher Nachweise und sonstiger Unterlagen.

Nun hat mein Partner am heutigen 12.08.2025 überraschenderweise eine Anstandsschenkung i.H. von 19.500,-- EUR von einem langjährigen Freund erhalten. Mit dieser Anstandsschenkung würden wir über der Vermögensfreigrenze von 60.000 und 30.000, in Summe 90.000 EUR für 2 Personen liegen.

Allerdings räumt § 21 (5) 5 Wohngeldgesetz Beziehern das Recht ein, jeweils max. 90.000 EUR in einer nicht verwertbaren Altersvorsorge angespart zu haben. Wäre es daher möglich, diese Anstandsschenkung - die zwar nicht zum Einkommen gehört, wohl aber das Vermögen mehrt - zeitnah in eine gesicherte Altersvorsorge einzuzahlen, ohne dass der WG-Anspruch gefährdet wird?

Welche Vorgehensweise würden Sie uns in dem Zusammenhang empfehlen?

Wir danken im Voraus für Ihre Einschätzung und Empfehlung.

Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Ja, das ist möglich, wenn Sie es richtig gestalten. Die 19.500 € erhöhen zwar Ihr Vermögen, aber entscheidend ist, ob es als „verwertbar" gilt. Wird der Betrag zeitnah und unwiderruflich in eine Altersvorsorge eingezahlt, auf die Sie vor dem Ruhestand nicht zugreifen können, zählt er in der Regel nicht als verwertbares Vermögen beim Wohngeld. Geeignet sind z. B. eine Basisrente (Rürup), eine betriebliche Altersversorgung oder ein Riester-Vertrag, sofern ein echter Verwertungsausschluss bis zum Rentenbeginn besteht. Pro Person sind bis zu 1.500 € je vollendetem Lebensjahr, maximal 90.000 €, geschützt.

Wichtig ist, dass der Vertrag vertraglich klar ausschließt, dass Sie das Geld vorzeitig kündigen, beleihen oder abtreten können. Zahlen Sie den Betrag möglichst bald ein und bewahren Sie sowohl den Vertragsnachweis als auch den Kontoauszug sorgfältig auf. Teilen Sie der Wohngeldstelle kurz und sachlich mit, dass Sie eine Schenkung erhalten und diese umgehend in eine unverwertbare Altersvorsorge eingezahlt haben. So vermeiden Sie Rückfragen und sichern sich ab.

Zur Schenkung selbst: Im Wohngeldrecht wird sie nicht als laufendes Einkommen gewertet, sondern nur als Vermögen betrachtet. Ist das Geld in eine nicht verwertbare Altersvorsorge umgewandelt, entfällt der Grund für eine Kürzung oder den Wegfall des Wohngelds. Steuerlich liegt zwischen Freunden ein Freibetrag von 20.000 €, sodass bei 19.500 € keine Schenkungsteuer anfällt. Eine formlose Mitteilung an das Finanzamt innerhalb von drei Monaten ist trotzdem empfehlenswert.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2025 | 15:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir danken für Ihre umgehende Sachverhaltseinschätzung und planen, entsprechend zu verfahren. D.h. wir werden den Schenkungsbetrag als Einmalbetrag in eine Rürup-Rente investieren.

Besteht die Möglichkeit, dass die Wohngeldstelle dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich bewertet und uns den Leistungsanspruch daher komplett streicht? Oder handelt es sich hierbei um ein völlig übliches, von den Wohngeldstellen akzeptiertes Vorgehen?

Bei Landes- und Bundesbehörden ist man ja als Bürger mittlerweile fast geneigt, keinerlei weiteren Nachfragen zu stellen, um sich nicht einer weiteren Antrags- und Nachfrageflut zum eigenen Nachteil auszusetzen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2025 | 15:40

Wenn Sie den Betrag direkt und ohne Umwege in eine Rürup-Rente einzahlen, die vor dem Rentenalter weder kündbar noch beleihbar ist, bewegen Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Das Wohngeldrecht kennt diesen Schutz für nicht verwertbare Altersvorsorge ausdrücklich, und es ist ein übliches Vorgehen, dass auch von Wohngeldstellen so akzeptiert wird.

Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt in der Praxis nur in Betracht, wenn klar erkennbar wäre, dass eine Gestaltung allein mit dem Ziel gewählt wurde, Vermögen künstlich zu verschleiern oder es sofort wieder verfügbar zu machen. Bei einer echten Rürup-Rente mit unwiderruflichem Verwertungsausschluss gibt es keine Möglichkeit, das Kapital kurzfristig zu nutzen. Damit liegt keine missbräuchliche Gestaltung vor, sondern eine zulässige Vermögensumschichtung in eine geschützte Vorsorgeform.

Es ist nachvollziehbar, dass Sie unnötige Nachfragen vermeiden möchten. Gleichzeitig ist es rechtlich sicherer, den Vorgang proaktiv, kurz und sachlich mitzuteilen und die Einzahlung mit Belegen zu dokumentieren. Das minimiert das Risiko späterer Rückfragen oder Rückforderungen und zeigt, dass Sie transparent handeln.

Schöne Grüße!

Bewertung des Fragestellers 14. August 2025 | 15:18

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Präzise, klar und verbunden mit entsprechenden Handlungsempfehlungen.
Der steuerzahlende Bürger ist ja mittlerweile in D in einer Situation, bei einer falschen Handbewegung mit massiven behördlichen Sanktionen belegt zu werden. Der Herr Rechtsanwalt hat uns hierbei mit seiner Sachverhaltseinschätzung sehr geholfen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH) »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. August 2025
5/5,0

Präzise, klar und verbunden mit entsprechenden Handlungsempfehlungen.
Der steuerzahlende Bürger ist ja mittlerweile in D in einer Situation, bei einer falschen Handbewegung mit massiven behördlichen Sanktionen belegt zu werden. Der Herr Rechtsanwalt hat uns hierbei mit seiner Sachverhaltseinschätzung sehr geholfen.


ANTWORT VON

(176)

Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht