Zweitmeinung: Wer hat den Diebstahl oder Unterschlagung begannen?

15. Juli 2025 00:12 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


10:39

Sehr geehrte Damen und Herren,


Wir hatten vor Silvester Sonntagsarbeit um alles
vorzubereiten im Einzelhandel ( Supermarkt).Kollegen hattem wohl am Samstag
davor den Chef gefragt wie es aussieht mit
Verpflegung. Er sagte es gibt ja sowieso keine Pause
wegen der niedrigen Arbeitszeit, deswegen stelle er
Getränke zur Verfügung. Weiter sagte er nichts. Ich habe es auch nur von den Kollegen gehört nicht von ihm selber. Ich war halt am arbeiten und plötzlich kam
ein Kollege und sagte:Brech mal deine Arbeit ab es
gibt essen bei der Fleischerei". Ich ging mit hatte
aber ein komisches Gefühl. Angekommen stand da
schon auf einem Tisch Wurst bereit, was der
Fleischermeister schon vorbereitet hatte( soll ja
normalerweise verkauft werden). Ich habe zwei
gegessen. Nur zu Frage: Habe ich bzw wir anderen (
ca 10)damit einen Diebstahl begangen oder geht die
Verantwortung an den Fleischermeister, weil er uns
in seine Abteilung kommen lassen und es angeboten
hat, obowohl der chef ( Marktleiter) es wissentlich nicht erlaubt
hat? Ohne die Initiative des Meisters wäre ich
persönlich wegen der Aussage des Chefs nicht auf die
Idee gekommen


Wie gesagt der Fleischer hatte schon alles
vorbereitet zum essen und entschieden das es nicht verkauft
werden soll sondern für uns ist und es dementsprechend angeboten.Wo wir kamen lagen die würstchen da schon ausgepackt. Hatte er damit schon
den Diebstahl begangen?


Kurze knackige Antwort genügt.

15. Juli 2025 | 00:51

Antwort

von


(1142)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Ein Diebstahl ist gegeben, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Maßgeblich ist, ob der Fleischermeister berechtigt war, die Würstchen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Fleischermeister als Verantwortlicher der Abteilung die Würstchen vorbereitet und Ihnen angeboten hat, und Sie davon ausgegangen sind, dass er dazu befugt ist, mangelt es am Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung. Sie haben auf die Berechtigung des Fleischermeisters vertraut und hatten keine Absicht zur rechtswidrigen Zueignung. Die Verantwortung wäre dann beim Fleischermeister zu sehen, falls er seine Befugnisse überschritten hat.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2025 | 08:22

Vielen dank für ihre sehr ausführliche Antwort. Hat mir sehr geholfen.

Allerdings sagte ein anderer Anwalt es sei Diebstahl von mir. Mit dem einfachen Grund: Ich wusste das es nicht erlaubt war und aß dies trotzdem. Dies würde für den Vorsatz reichen. Was sagen sie dazu ? Also was wäre wenn ich das wüsste? Aber meiner meinung nach macht es dies in diesem Fall nicht zum Diebstahl oder Ubterschlagung weil ich auf Einladung die Wurst genommen und gegessen habe. 

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2025 | 10:39

Für einen Diebstahl nach § 242 StGB ist erforderlich, dass Sie eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnehmen, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Entscheidend ist dabei insbesondere der Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.



Der Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn Sie davon ausgehen durften, dass Ihnen die Sache angeboten wurde oder Sie zur Wegnahme berechtigt sind. Wenn Sie auf Einladung des Fleischermeisters gehandelt haben und davon ausgehen konnten, dass dieser zur Herausgabe der Wurst berechtigt ist, fehlt es an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung.



Selbst wenn Sie wussten, dass der Marktleiter grundsätzlich keine Verpflegung erlaubt hatte, kommt es darauf an, ob Sie davon ausgehen mussten, dass der Fleischermeister keine Berechtigung hatte, die Wurst herauszugeben. Wenn Sie als Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, dass der Abteilungsleiter (Fleischermeister) im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt ist, über die Ware zu verfügen und diese an Mitarbeiter auszugeben, fehlt es an einem Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung.



Erst wenn Sie sicher wussten, dass der Fleischermeister ausdrücklich keine Berechtigung hatte und Sie sich bewusst über die Anweisung des Marktleiters hinweggesetzt haben, könnte ein Diebstahl in Betracht kommen. Aber auch dann müsste Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich die Wurst rechtswidrig zuzueignen, also gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten (Marktleiter).



Fazit: Entscheidend ist, ob Sie auf die Berechtigung des Fleischermeisters vertrauen durften. Solange Sie davon ausgehen konnten, dass er zur Herausgabe der Wurst berechtigt war, liegt kein Diebstahl vor. Erst wenn Sie sicher wussten, dass dies ausdrücklich verboten war und der Fleischermeister keine Befugnis hatte, könnte ein Diebstahl vorliegen. In Zweifelsfällen fehlt es aber meist am erforderlichen Vorsatz.

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