Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ein Diebstahl ist gegeben, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Maßgeblich ist, ob der Fleischermeister berechtigt war, die Würstchen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Fleischermeister als Verantwortlicher der Abteilung die Würstchen vorbereitet und Ihnen angeboten hat, und Sie davon ausgegangen sind, dass er dazu befugt ist, mangelt es am Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung. Sie haben auf die Berechtigung des Fleischermeisters vertraut und hatten keine Absicht zur rechtswidrigen Zueignung. Die Verantwortung wäre dann beim Fleischermeister zu sehen, falls er seine Befugnisse überschritten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen dank für ihre sehr ausführliche Antwort. Hat mir sehr geholfen.
Allerdings sagte ein anderer Anwalt es sei Diebstahl von mir. Mit dem einfachen Grund: Ich wusste das es nicht erlaubt war und aß dies trotzdem. Dies würde für den Vorsatz reichen. Was sagen sie dazu ? Also was wäre wenn ich das wüsste? Aber meiner meinung nach macht es dies in diesem Fall nicht zum Diebstahl oder Ubterschlagung weil ich auf Einladung die Wurst genommen und gegessen habe.
Für einen Diebstahl nach § 242 StGB ist erforderlich, dass Sie eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnehmen, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Entscheidend ist dabei insbesondere der Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Der Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn Sie davon ausgehen durften, dass Ihnen die Sache angeboten wurde oder Sie zur Wegnahme berechtigt sind. Wenn Sie auf Einladung des Fleischermeisters gehandelt haben und davon ausgehen konnten, dass dieser zur Herausgabe der Wurst berechtigt ist, fehlt es an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung.
Selbst wenn Sie wussten, dass der Marktleiter grundsätzlich keine Verpflegung erlaubt hatte, kommt es darauf an, ob Sie davon ausgehen mussten, dass der Fleischermeister keine Berechtigung hatte, die Wurst herauszugeben. Wenn Sie als Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, dass der Abteilungsleiter (Fleischermeister) im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt ist, über die Ware zu verfügen und diese an Mitarbeiter auszugeben, fehlt es an einem Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung.
Erst wenn Sie sicher wussten, dass der Fleischermeister ausdrücklich keine Berechtigung hatte und Sie sich bewusst über die Anweisung des Marktleiters hinweggesetzt haben, könnte ein Diebstahl in Betracht kommen. Aber auch dann müsste Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie mit dem Vorsatz gehandelt haben, sich die Wurst rechtswidrig zuzueignen, also gegen den erkennbaren Willen des Berechtigten (Marktleiter).
Fazit: Entscheidend ist, ob Sie auf die Berechtigung des Fleischermeisters vertrauen durften. Solange Sie davon ausgehen konnten, dass er zur Herausgabe der Wurst berechtigt war, liegt kein Diebstahl vor. Erst wenn Sie sicher wussten, dass dies ausdrücklich verboten war und der Fleischermeister keine Befugnis hatte, könnte ein Diebstahl vorliegen. In Zweifelsfällen fehlt es aber meist am erforderlichen Vorsatz.