Niesbrauchsrecht bei Schenkung

8. Juli 2025 17:04 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Die 10-Jahresfrist beginnt bei Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt nicht automatisch mit der Schenkung, sondern erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs. Dies kann bedeuten, dass das Sozialamt auch noch nach Ablauf der 10 Jahre ab Schenkung eine Rückforderung geltend machen kann, wenn der Nießbrauch erst später wegfällt. Oder Hat das Sozialamt trotz Niesbrauchsrecht keine Möglichkeit mehr auf die Schenkung zurückzugreifen

8. Juli 2025 | 18:40

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Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:

Nach deutschem Recht kann der Sozialhilfeträger einen verschenkten Vermögensgegenstand nur zurückfordern, wenn er den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des bedürftig gewordenen Schenkers übernimmt (§ 93 SGB XII). Dieser Ausgleichsanspruch besteht nach § 528 BGB und erlischt grundsätzlich zehn Jahre nach „Leistung des Geschenks" (§ 529 BGB) – danach ist ein Zugriff normalerweise ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits 2011 entschieden (X ZR 140/10), dass die Zehnjahresfrist auch dann mit dem Antrag auf Umschreibung im Grundbuch zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält; das bloße Nutzungsrecht verschiebt den Fristbeginn nicht. Damit wäre eine Schenkung nach Ablauf von zehn Jahren endgültig vor Sozialhilferegress geschützt, selbst wenn der Nießbrauch noch fortbesteht.

Demgegenüber vertreten einige Sozialgerichte – klassisch das SG Freiburg (S 6 SO 6485/09) – die Auffassung, der Nießbrauch verhindere einen „wirtschaftlichen" Vermögensabfluss; die Frist beginne daher erst, wenn das Nutzungsrecht wegfällt oder der Schenker dessen Vorteile tatsächlich aufgibt. Diese Sicht findet sich auch in jüngeren Praxisbeiträgen, die ausdrücklich warnen, dass bei lebenslangem Nießbrauch selbst nach zehn Jahren noch ein Rückgriff drohen kann.

Fazit: Für das Sozialamt endet der Rückforderungsanspruch grundsätzlich zehn Jahre nach dem zivilrechtlichen Vollzug der Schenkung (§§ 528, 529 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Fristlauf bereits mit der Eigentumsumschreibung beginnt, selbst wenn sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält; nach Ablauf der zehn Jahre ist ein Regress damit regelmäßig ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 19. 07. 2011 – X ZR 140/10). Einige Sozial- und Landessozialgerichte werten den fortbestehenden Nießbrauch hingegen als fehlenden „wirtschaftlichen" Vermögensabfluss und lassen die Frist erst mit Wegfall des Nutzungsrechts beginnen; so kann der Sozialhilfeträger auch noch nach zehn Jahren auf die Schenkung zugreifen (SG Freiburg, Urt. v. 27. 07. 2011 – S 6 SO 6485/09; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14. 06. 2023 – L 2 SO 142/23).Solange es dazu keine höchstrichterliche Klärung speziell im Sozialhilferecht gibt, bleibt also ein Restrisiko: Zivilrechtlich sind Beschenkte nach zehn Jahren in der Regel geschützt, sozialrechtlich kann ein lebenslanger Nießbrauch den Rückgriff weiter offenhalten. Wer Rechtssicherheit anstrebt, sollte den Nießbrauch befristen oder ganz auf einen Vorbehalt verzichten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Asefi
Rechtsanwältin


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