Offene Geldstrafe Erzwingungshaftbefehl

| 28. Juni 2025 20:32 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


21:51

Guten Abend

Folgender Sachverhalt
Im märz diesen Jahres würde ich zur vermögensauskunft geladen. Da ich mich zu der Zeit auf Kur befand und keiner die Post geholt hat habe ich den Brief erst zu spät erhalten und den Termin verpasst.
Daraufhin wurde vom Gläubiger (Staatsanwaltschaft) ein Haftbefehl zur erzwingung der Vermögensauskunft gestellt.
Mit dem Gerichtsvollzieher habe ich einen neuen Termin zur Abgabe im Juli vereinbart.
Da es sich hierbei um eine noch zu zahlende Geldstrafe handelt ist meine Frage ob auch gleichzeitig ein Erzwingungshaftbefehl ergeht oder ob die Summe erst einmal versucht wird über den Gerichtsvollzieher einzutreiben.

Vielen Dank für die Antwort.

Eingrenzung vom Fragesteller
28. Juni 2025 | 20:34
28. Juni 2025 | 21:23

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann Sie da beruhigen:

Wenn Sie mit dem Gerichtsvollzieher gesprochen und einen neuen Termin vereinbart haben, wird kein Haftbefehl vollstreckt werden.

Der Haftbefehl auf Erzwingung der Abgabe, dient nur als Druckmittel, um die Vermögensauskunft zu erzwingen.

Das bedeutet aber nicht, dass dann damit ein Haftbefehl für die Ursprungsforderung durchgeführt wird.

Der beantragte Haftbefehl bezieht sich also nur auf die Vermögensauskunft.

Und da gibt es die Vereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2025 | 21:44

Und wie sieht es mit einer Ersatzfreiheitsstrafe aus?
Wird die Staatsanwaltschaft erstmal abwarten was die Vermögensauskunft aussagt und darauf hoffen das die Strafe bezahlt werden kann (was der Fall ist) oder beantragen sie wegen der nicht abgegebenen Vermögensauskunft direkt die Ersatzfreiheitsstrafe?
Vielen Dank nochmal für die Rückmeldung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2025 | 21:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, die Staatsanwaltscahft wartezterst einmal die Vermögensauskunft ab.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird also jetzt nicht zur Durchführung kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2025 | 21:52

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