Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie wurden im März 2025 rechtskräftig geschieden. Der Kindes- und Ehegattenunterhalt ist per Beschluss tituliert. Ihr Ex-Mann ist verbeamteter Lehrer in Schleswig-Holstein und erhält nun keinen Familienzuschlag mehr. Über seinen Anwalt verlangt er von Ihnen Gehaltsabrechnungen zur möglichen Unterhaltsneubemessung.
Der Familienzuschlag gehört grundsätzlich zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen eines Beamten.
Dieser Zuschlag wird für verheiratete Beamte mit Kindern gezahlt (§§ 39, 40 BBesG). Nach einer Scheidung entfällt der 'verheiratet-Zuschlag' meist, der kinderbezogene Zuschlag bleibt aber bei Kindern, für die ein Unterhaltsanspruch besteht.
Der Familienzuschlag für Kinder bleibt bestehen, wenn für das Kind Unterhalt geleistet wird – und zwar auch nach einer Trennung/Scheidung
Der Teil für den Ehegatten entfällt, sobald keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
Für Sie bedeutet das:
Wenn Ihr Ex-Mann weiterhin (wie tituliert) Unterhalt für die Kinder leistet, müsste der Anspruch auf den Familienzuschlag Teil B, Stufe 2 (für Kinder) fortbestehen. Für den Teil A (Ehegatte) entscheidet eine Unterhaltsverpflichtung → mit Titulierung ist davon auszugehen, dass „Anspruch noch besteht".
a) Reduzierung des Unterhalts aufgrund des Wegfalls des Familienzuschlags?
Nur dann berechtigt, wenn tatsächlich und nachweislich das unterhaltsrelevante Einkommen dauerhaft sinkt und der Wegfall nicht auf einem Fehler oder einer zu frühen Meldung der Dienststelle beruht.
b) Pflicht zur Offenlegung Ihrer Einkünfte?
Nach § 1605 BGB besteht eine Auskunftspflicht nur dann, wenn sich wesentliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben und eine Neuberechnung geboten erscheint.
Im Regelfall genügt ein berechtigter Anlass – bloße Behauptung des Wegfalls des Familienzuschlags ist kein ausreichender Anlass, solange die Zahlung der Zuschläge für unterhaltsbedürftige Kinder von Gesetzes wegen weiterhin beansprucht werden kann.
Falls Ihr Exmann die Neuberechnung verlangt, sind Sie berechtigt, korrespondierend seine Gehaltsabrechnungen zu prüfen, insbesondere die Entwicklung von Familienzuschlag und Bezügen (vgl. § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB).
a) Weisen Sie schriftlich darauf hin,
dass Sie bereit sind, Ihre Einkommensnachweise gegenübergestellt (Zug um Zug gegen Vorlage seiner aktuellen Bezüge und des Familienzuschlagsbescheids) zu erteilen.
b) Bitten Sie um die Übersendung des Nachweises, dass und aus welchem Grund der Familienzuschlag gestrichen wurde (Abrechnungen, Bescheid).
c) Machen Sie darauf aufmerksam:
Der Familienzuschlag für die Kinder müsste fortbestehen, da weiterhin Unterhalt gezahlt wird. Falls z.B. die Personalstelle ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht entschieden hat, müsste der Ex ggf. korrigierend tätig werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht